§ 131a NÖ JG Anzeigeverfahren

NÖ JG 2 - NÖ Jagdgesetz 1974

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.05.2024

In allen Anzeigeverfahren nach diesem Gesetz beginnt die Frist für die Entscheidung der Behörde erst mit dem Vorliegen der vollständigen Anzeige zu laufen.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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