§ 122 NÖ JG Verfahrensvorschriften

NÖ JG 2 - NÖ Jagdgesetz 1974

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.06.2024

Soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, sind im Verfahren über Ansprüche auf Ersatz von Jagd- und Wildschäden die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG anzuwenden.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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