§ 13 NÖ GV

NÖ GV - NÖ Gentechnik-Vorsorgegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Dieses Gesetz tritt an dem Monatsersten in Kraft, der der Kundmachung folgt.

(2) Werden zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits GVO ausgebracht, muss innerhalb von einem Monat nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Antrag auf nachträgliche Bewilligung gemäß § 4 Abs. 1 gestellt werden.

(3) § 8 Abs. 3 bis 6 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018 treten am 25. Mai 2018 in Kraft.

(4) § 1 Abs. 3 bis 5, § 7a, § 9 Abs. 1 und § 11 sowie die Einträge zu den §§ 7a und 11 im Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 101/2019 treten am 14. Dezember 2019 in Kraft.

In Kraft seit 14.12.2019 bis 31.12.9999
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