§ 4 NÖ GRFG Jahresplanung und Organisation

NÖ GRFG - Gesetz über die risikoaverse Finanzgebarung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

(1) Die Rechtsträger haben ihrem Schulden- und Liquiditätsmanagement eine strategische Jahresplanung sowie einen mittelfristigen Ausblick zu Grunde zu legen.

(2) Sofern dies im Hinblick auf Struktur und Volumen ihrer Finanzgeschäfte und die für deren Management zur Verfügung stehende Organisation den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit entspricht, haben die Rechtsträger für ihre Finanzgebarung eine Aufbau- und Ablauforganisation einzurichten, bei der die Bereiche Treasury/Markt und Risikomanagement/Marktfolge voneinander personell getrennt sind. Sie haben zudem sicherzustellen, dass die mit deren Besorgung betrauten Personen, abhängig von ihren Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten, über die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen.

In Kraft seit 01.06.2014 bis 31.12.9999
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