§ 3 NÖ GPVG Zusammensetzung

NÖ GPVG - NÖ Gemeinde-Personalvertretungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Für jede Dienststelle einer Gemeinde mit mehr als 6 Bediensteten ist eine Personalvertretung einzurichten. Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes sind Verwaltungsstellen, sowie Anstalten und Betriebe der Gemeinde (des Gemeindeverbandes), die nach ihrem organisatorischen Aufbau eine verwaltungsmäßige oder betriebstechnische Einheit darstellen. Es kann jedoch auch nur eine Personalvertretung in der Gemeinde gebildet werden. In diesem Fall bilden alle Bediensteten der Gemeinde die Dienststelle.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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