Gesamte Rechtsvorschrift NÖ GHGV 2009

NÖ Geflügelhygienegebührenverordnung 2009

NÖ GHGV 2009
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Stand der Gesetzesgebung: 25.09.2017
NÖ Geflügelhygienegebührenverordnung 2009
StF: LGBl. 6400/3-0

§ 1 NÖ GHGV 2009 Höhe der Gebühren


(1) Die Höhe der Gebühren für amtliche Probenahmen und Untersuchungen sowie für Veterinärkontrollen (Kontrolluntersuchungen) in Betrieben gemäß § 1 Abs. 1 der Geflügelhygieneverordnung 2007 beträgt je Betriebsbesuch für den

1.

Zeitaufwand je angefangener Viertelstunde € 16,50,

2.

Verwaltungsaufwand (Sachaufwand für ein Probenahmeset, Reisekosten, Vor- und Nachbereitung) € 22,00,

3.

Behördenaufwand € 3,00.

(2) Die Kosten für zusätzliche Probenahmesets, für die Einsendung von Proben an ein Labor (Versendungskosten) und für die Laboruntersuchung (Auswertekosten) werden zu den Gebühren gemäß Abs. 1 nach tatsächlichem erforderlichen Aufwand zusätzlich verrechnet (Zuschlag), sofern diese nicht durch Dritte gemäß den Bestimmungen der Geflügelhygieneverordnung 2007 zu tragen sind.

§ 2 NÖ GHGV 2009 Inkrafttreten


Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Kundmachung in Kraft.

NÖ Geflügelhygienegebührenverordnung 2009 (NÖ GHGV 2009) Fundstelle


NÖ Geflügelhygienegebührenverordnung 2009
StF: LGBl. 6400/3-0

Präambel/Promulgationsklausel

Der Landeshauptmann von Niederösterreich hat am 30. März 2009 aufgrund des § 7 Abs. 3 des Tiergesundheitsgesetzes, BGBl. I Nr. 133/1999, in der Fassung BGBl. I Nr. 13/2006, in Verbindung mit § 6 Abs. 2 der Geflügelhygieneverordnung 2007, BGBl. II Nr. 100/2007, in der Fassung BGBl. II Nr. 355/2008, verordnet:

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