(1) Die Höhe der Gebühren für amtliche Probenahmen und Untersuchungen sowie für Veterinärkontrollen (Kontrolluntersuchungen) in Betrieben gemäß § 1 Abs. 1 der Geflügelhygieneverordnung 2007 beträgt je Betriebsbesuch für den
1. | Zeitaufwand je angefangener Viertelstunde € 16,50, | |||||||||
2. | Verwaltungsaufwand (Sachaufwand für ein Probenahmeset, Reisekosten, Vor- und Nachbereitung) € 22,00, | |||||||||
3. | Behördenaufwand € 3,00. |
(2) Die Kosten für zusätzliche Probenahmesets, für die Einsendung von Proben an ein Labor (Versendungskosten) und für die Laboruntersuchung (Auswertekosten) werden zu den Gebühren gemäß Abs. 1 nach tatsächlichem erforderlichen Aufwand zusätzlich verrechnet (Zuschlag), sofern diese nicht durch Dritte gemäß den Bestimmungen der Geflügelhygieneverordnung 2007 zu tragen sind.
NÖ Geflügelhygienegebührenverordnung 2009
StF: LGBl. 6400/3-0
Präambel/Promulgationsklausel
Der Landeshauptmann von Niederösterreich hat am 30. März 2009 aufgrund des § 7 Abs. 3 des Tiergesundheitsgesetzes, BGBl. I Nr. 133/1999, in der Fassung BGBl. I Nr. 13/2006, in Verbindung mit § 6 Abs. 2 der Geflügelhygieneverordnung 2007, BGBl. II Nr. 100/2007, in der Fassung BGBl. II Nr. 355/2008, verordnet: