§ 14 NÖ GEW § 14

NÖ GEW - Gesetz zur Erhaltung der Weidewirtschaft in NÖ

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2024

Für Amtshandlungen, die auf Grund dieses Gesetzes durchgeführt werden, sind keine Verwaltungsabgaben gemäß dem Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabengesetz, LGBl. 3800, zu leisten.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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