(1) Feldgut im Sinne dieses Gesetzes sind
1. | alle der landwirtschaftlichen Erzeugung dienenden unbeweglichen Sachen und | |||||||||
2. | alle beweglichen Sachen, die in der Landwirtschaft hervorgebracht oder unmittelbar oder mittelbar für die landwirtschaftliche Erzeugung verwendet werden, | |||||||||
soweit sie sich auf offenem Feld befinden sowie Stallungen. |
(2) Zum Feldgut gehören insbesondere
1. | landwirtschaftlich genutzte Grundstücke, wie Äcker, Wiesen, Weiden, Gärten und Weingärten; | |||||||||
2. | Bienen-, Feld- und Almhütten; | |||||||||
3. | Zäune und Hecken; | |||||||||
4. | Fischteiche, Fischbehälter und Anlagen für die Fischzucht; | |||||||||
5. | Be- und Entwässerungsanlagen, Dämme, Wasserwerke, Wasserleitungen und Feldbrunnen; | |||||||||
6. | Feldwege und Stege; | |||||||||
7. | alle noch nicht eingebrachten Früchte und Saaten, Fruchtschober, Heuschober, Strohschober und Strohballen; | |||||||||
8. | landwirtschaftliche Fahrzeuge und sonstige Transportmittel sowie die auf dem Feld zurückgelassenen landwirtschaftlichen Maschinen, Geräte und Werkzeuge; | |||||||||
9. | Zugvieh, Vieh auf der Weide (einschließlich Feder- und Kleinvieh); | |||||||||
10. | Dünger. |
(1) Die Gemeinde hat dem beeideten Feldschutzorgan einen Dienstausweis und, soferne es nicht auch als Forstschutzorgan, Jagd- oder Fischereiaufseher oder Umweltschutzorgan bestellt ist, ein Dienstabzeichen auszufolgen.
(2) Die näheren Bestimmungen über Form und Inhalt des Dienstausweises und über die äußere Form des Dienstabzeichens hat die Landesregierung durch Verordnung zu regeln.
(3) Die Feldschutzorgane sind in Ausübung ihrer Tätigkeit verpflichtet, den Dienstausweis mit sich zu führen und über Verlangen vorzuweisen sowie das Dienstabzeichen an der linken Brustseite sichtbar zu tragen.
(4) Die Feldschutzorgane haben den Verlust des Dienstausweises oder des Dienstabzeichens unverzüglich der Gemeinde, von der sie bestellt wurden, mitzuteilen.
(5) Das Feldschutzorgan, dessen Bestellung widerrufen wurde, ist verpflichtet, den Dienstausweis und, soferne ihm ein Dienstabzeichen ausgefolgt wurde, auch das Dienstabzeichen unverzüglich der Gemeinde, die die Bestellung widerrufen hat, abzugeben.
(1) Feldschutzorgane sind in Ausübung ihres Dienstes, wenn sie das Dienstabzeichen sichtbar tragen, als öffentliche Wachen anzusehen und genießen den besonderen Schutz, den das Strafgesetzbuch Beamten (§ 74 StGB) einräumt.
(2) Feldschutzorgane sind in Ausübung ihres Dienstes befugt,
1. | die zum Feldgut gehörenden Grundstücke und Anlagen zu betreten; | |||||||||
2. | Personen, die einer unbefugten Benützung, Verunreinigung, Beschädigung, Vernichtung, Entziehung oder Zueignung fremden Feldgutes verdächtig erscheinen, zum Zwecke der Feststellung der Identität anzuhalten und Anzeige zu erstatten; | |||||||||
3. | bei Gefahr im Verzuge Gegenstände, die im Zusammenhang mit einer unbefugten Benützung, Verunreinigung, Beschädigung, Vernichtung, Entziehung oder Zueignung fremden Feldgutes für verfallen erklärt werden können, vorläufig in Beschlag zu nehmen; | |||||||||
4. | Personen, die bei einer unbefugten Benützung, Verunreinigung, Beschädigung, Vernichtung, Entziehung oder Zueignung fremden Feldgutes betreten werden, zum Zwecke der Vorführung vor die zur Durchführung des Strafverfahrens zuständige Behörde festzunehmen, wenn der Betretene | |||||||||
1. | dem Wacheorgan unbekannt ist, sich nicht ausweist und seine Identität auch sonst nicht sofort feststellbar ist oder | |||||||||
2. | im begründeten Verdacht steht, daß er sich der Strafverfolgung zu entziehen suchen werde oder | |||||||||
3. | trotz Abmahnung in der Fortsetzung der strafbaren Handlung verharrt oder sie zu wiederholen sucht. |
(3) Das Feldschutzorgan ist verpflichtet, über die vorläufige Beschlagnahme eine Bescheinigung auszustellen. Die Gemeinde hat von der vorläufigen Beschlagnahme die zur Durchführung des Strafverfahrens zuständige Behörde ohne unnötigen Aufschub zu verständigen.
(4) Die Befugnisse gemäß Abs. 1 Z 2, 3 und 4 kommen den Feldschutzorganen unabhängig davon zu, ob zur Durchführung des Strafverfahrens eine Verwaltungsbehörde oder ein Gericht zuständig ist.
Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
(1) Wer unbefugt
1. | fremdes Feldgut gebraucht, verunreinigt, beschädigt oder vernichtet, | |||||||||
2. | fremdes Feldgut entzieht oder sich oder einem Dritten zueignet, | |||||||||
3. | fremde Stallungen betritt, verunreinigt oder beschädigt, | |||||||||
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 1.500,– zu bestrafen. |
(2) Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn die im Abs. 1 angeführten Handlungen
1. | nach anderen bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften geboten oder erlaubt sind; | |||||||||
2. | nach anderen bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften gerichtlich strafbar sind oder eine Verwaltungsübertretung darstellen; | |||||||||
3. | nach altem Herkommen oder Brauchtum als ortsüblich angesehen werden können. |
(3) Gegenstände, auf die sich die strafbare Handlung bezieht oder der Erlös daraus sowie Werkzeuge, die der Beschuldigte bei Begehung der Verwaltungsübertretung bei sich hatte und die gewöhnlich zur Gewinnung von Feldfrüchten verwendet werden, können für verfallen erklärt werden.
(4) Auf Antrag des Geschädigten ist in der Entscheidung über die Verwaltungsstrafe auch über die aus der Verwaltungsübertretung abgeleiteten, den Betrag von € 150,– nicht übersteigenden privatrechtlichen Ansprüche zu entscheiden.