Anl. 1 NÖ FischG 2001

NÖ FischG 2001 - NÖ Fischereigesetz 2001

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

Wirkungsbereich der Fischereirevierverbände

Fischereirevierverband I

Dieser umfasst

1.

die Donau von der oberösterreichischen Grenze bis zur stromaufwärts gelegenen Grenze der KG Tulln,

2.

die Große und die Kleine Krems,

3.

die Lainsitz,

4.

den Großen und den Kleinen Kamp,

5.

die Zwettl,

6.

den Purzelkamp,

7.

den Taffabach,

8.

den Gscheinzbach,

9.

den Mühlkamp,

10.

die Ysper,

11.

den Weitenbach.

Fischereirevierverband II

Dieser umfasst

1.

die Donau von der stromaufwärts gelegenen Grenze der KG Tulln stromabwärts bis zur Staatsgrenze, ausgenommen das Land Wien,

2.

die March,

3.

die Deutsche und die Mährische Thaya,

4.

die Große und die Kleine Tulln,

5.

den Wienfluss,

6.

den Marchfeldkanal.

Fischereirevierverband III

Dieser umfasst

1.

die Enns und den Ramingbach,

2.

die Große Erlauf mit dem Erlaufsee,

3.

die Kleine Erlauf,

4.

die Ybbs mit den Lunzerseen,

5.

den Aubach,

6.

den Erlabach,

7.

die Lassing,

8.

die Melk,

9.

den Mendlingbach.

Fischereirevierverband IV

Dieser umfasst

1.

die Pielach,

2.

die Fladnitz,

3.

die Traisen,

4.

die Perschling,

5.

die Mürz,

6.

den Walsternbach,

7.

die Salza.

Fischereirevierverband V

Dieser umfasst

1.

die warme Fischa,

2.

die Fischa-Dagnitz,

3.

den Sierning-(Sieding)bach,

4.

die Schwarza,

5.

die Pitten,

6.

den Wiener-Neustädter-Kanal,

7.

den Ofen-(Offen)bach bei Lanzenkirchen,

8.

die Piesting,

9.

die Schwechat,

10.

den Mödlingbach,

11.

die Triesting,

12.

den Liesingbach,

13.

die Leitha,

14.

die ins Burgenland austretenden kleinen Gewässer, die im Südosten Niederösterreichs liegen: Zöbernbach, Lambach usw.

 

In Kraft seit 27.08.2015 bis 31.12.9999
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