§ 73a NÖ FG 2015 Wahl der Feuerwehrregionvertreter

NÖ FG 2015 - NÖ Feuerwehrgesetz 2015

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Die Wahl hat am selben Tag nach erfolgter Wahl des Landesfeuerwehrkommandanten, Landesfeuerwehrkommandantstellvertreters und der Vorsitzenden der Ausschüsse für Ausbildung, Finanzen, Technik und Vorbeugenden Brandschutz stattzufinden.

(2) Das aktive Wahlrecht haben die Bezirksfeuerwehrkommandanten und Bezirksfeuerwehrkommandantstellvertreter einer Feuerwehrregion. Das passive Wahlrecht kommt den Bezirksfeuerwehrkommandanten zu.

In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
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