§ 6 NÖ FA Mindestmannschaftsstand

NÖ FA - NÖ Feuerwehr-Ausrüstungsverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1)         Die gesamten aktiven Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren einer Gemeinde haben mindestens zu betragen:

 

Klasse

B1:

20 Mitglieder

Klasse

B2:

40 Mitglieder

Klasse

B3:

60 Mitglieder

Klasse

B4:

70 Mitglieder

Klasse

B5:

90 Mitglieder

Klasse

B6:

100 Mitglieder

Klasse

B7:

110 Mitglieder

Klasse

B8:

120 Mitglieder

Klasse

B9:

130 Mitglieder

Klasse

B10:

140 Mitglieder

Klasse

B11:

150 Mitglieder

Klasse

B12:

160 Mitglieder

 

(2)         Bestehen in einer Gemeinde mehrere Freiwillige Feuerwehren, so haben die aktiven Mitglieder jeder einzelnen Feuerwehr mindestens 10 Mitglieder zu betragen.

In Kraft seit 22.07.2011 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 6 NÖ FA


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 6 NÖ FA selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 6 NÖ FA


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 6 NÖ FA


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 6 NÖ FA eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 5 NÖ FA
§ 7 NÖ FA