§ 1 NÖ EMDV 1985 Personenkreis und Förderungsvoraussetzungen

NÖ EMDV 1985 - NÖ Eigenmittelersatzdarlehensverordnung 1985

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Ein Darlehen anstelle der aufzubringenden Eigenmittel (Eigenmittelersatzdarlehen) wird nach den folgenden Bestimmungen gewährt für

a)

Jungfamilien, das sind Familien mit mindestens einem zum Haushalt gehörigen versorgungsberechtigten Kind, wobei beide Ehepartner das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sowie Einzelpersonen, die das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, mit mindestens einem zum Haushalt gehörigen versorgungsberechtigten Kind,

b)

Jungehepaaren, wobei beide Ehepartner zum Zeitpunkt der Einreichung des Ansuchens das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,

c)

Familien mit mindestens drei zum Haushalt gehörigen versorgungsberechtigten Kindern, für die Familienbeihilfe bezogen wird, sowie

d)

Personen in sozialen Härtefällen.

(2) Ein sozialer Härtefall liegt vor, wenn eine außerordentliche wirtschaftliche Belastung aus familiären oder beruflichen Gründen oder wegen Krankheit des Förderungswerbers besteht.

(3) In den Fällen des Abs. 1 lit.a, c und d müssen die Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Einreichung des Ansuchens gegeben sein, jedenfalls aber zum Zeitpunkt der Zusicherung des Eigenmittelersatzdarlehens.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 1 NÖ EMDV 1985


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 1 NÖ EMDV 1985 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 1 NÖ EMDV 1985


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 1 NÖ EMDV 1985


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 1 NÖ EMDV 1985 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis NÖ EMDV 1985 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 2 NÖ EMDV 1985