§ 38 NÖ ElWG 2005

NÖ ElWG 2005 - NÖ Elektrizitätswesengesetz 2005

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Zusätzlich zu den im Abschnitt 1 festgelegten Pflichten sind Verteilernetzbetreiber verpflichtet,

1.

das von ihnen betriebene Netz sicher, zuverlässig und leistungsfähig unter Bedachtnahme auf den Umweltschutz zu betreiben und zu erhalten sowie für die Bereitstellung aller unentbehrlichen Hilfsdienste zu sorgen,

2.

das von ihnen betriebene Netz bedarfsgerecht auszubauen, um auf lange Sicht die Fähigkeit des Verteilernetzes sicherzustellen, die voraussehbare Nachfrage nach Verteilung zu befriedigen,

3.

die zum Betrieb des Netzes erforderlichen technischen Voraussetzungen sicherzustellen,

4.

dem Betreiber eines anderen Netzes, mit dem sein eigenes Netz verbunden ist, ausreichende Informationen zu liefern, um den sicheren und leistungsfähigen Betrieb, den koordinierten Ausbau und die Interoperabilität des Verbundnetzes sicherzustellen,

5.

wirtschaftlich sensible Informationen, von denen sie in Ausübung ihrer Tätigkeit Kenntnis erlangt haben, vertraulich zu behandeln,

6.

sich jeglicher Diskriminierung von Netzbenutzern oder Kategorien von Netzbenutzern, insbesondere zugunsten der mit ihnen verbundenen Unternehmen, zu enthalten und den Netzbenutzern die Informationen zur Verfügung zu stellen, die sie für einen effizienten Netzzugang benötigen,

7.

die zur Durchführung der Berechnung und Zuordnung der Ausgleichsenergie erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen, wobei insbesondere jene Zählwerte zu übermitteln sind, die für die Berechnung der Fahrplanabweichungen und der Abweichungen von den Lastprofilen jeder Bilanzgruppe benötigt werden,

8.

Netzzugangsberechtigten zu den jeweils genehmigten Allgemeinen Netzbedingungen und jeweils bestimmten Systemnutzungsentgelten einschließlich allfälliger behördlich festgesetzter Abgaben, Förderbeiträge, Zuschläge etc., deren Einhebung durch die Netzbetreiber vorgesehen ist, Netzzugang zu ihren Systemen zu gewähren,

9.

die genehmigten Allgemeinen Netzbedingungen und die bestimmten Systemnutzungsentgelte in geeigneter Weise (z. B. Internet) zu veröffentlichen,

10.

die zur Durchführung der Verrechnung und Datenübermittlung gemäß Z 7 erforderlichen vertraglichen Maßnahmen vorzusehen,

11.

zur Abschätzung der Lastflüsse und Prüfung der Einhaltung der technischen Sicherheit des Netzes,

12.

zur Führung einer Evidenz über alle in ihren Netzen tätigen Bilanzgruppen und Bilanzgruppenverantwortlichen,

13.

zur Führung einer Evidenz aller in ihren Netzen tätigen Stromhändler und sonstigen Lieferanten,

14.

zur Messung der Bezüge, Leistungen, Lastprofile der Netzbenutzer, zur Prüfung der Plausibilität der Lastprofile und zur Weitergabe von Daten, insbesondere in Form von Online-Daten (Echtzeitdaten) im für die Versorgungssicherheit erforderlichen Ausmaß an den Bilanzgruppenkoordinator, die betroffenen Netzbetreiber sowie Bilanzgruppenverantwortlichen,

15.

zur Messung der Leistungen, der Strommengen und der Lastprofile an den Schnittstellen zu anderen Netzen und Weitergabe der Daten an betroffene Netzbetreiber und an den Bilanzgruppenkoordinator,

16.

Engpässe im Verteilernetz zu ermitteln und Handlungen zu setzen, um diese zu vermeiden,

17.

zur Entgegennahme und Weitergabe von Meldungen über Stromhändler-, Lieferanten sowie Bilanzgruppenwechsel,

18.

zur Einrichtung einer besonderen Bilanzgruppe für die Ermittlung der Netzverluste, wobei diese Bilanzgruppe gemeinsam mit anderen Netzbetreibern eingerichtet werden kann,

19.

zur Einhebung der Entgelte für Netznutzung und zur Einhebung allfälliger behördlich festgesetzter Abgaben, Förderbeiträge, Zuschläge etc.,

20.

zur Zusammenarbeit mit dem Bilanzgruppenkoordinator, den Bilanzgruppenverantwortlichen und sonstigen Marktteilnehmern bei der Aufteilung der sich aus der Verwendung von standardisierten Lastprofilen ergebenden Differenzen nach Vorliegen der Messergebnisse,

21.

Verträge über den Datenaustausch mit anderen Netzbetreibern, den Bilanzgruppenverantwortlichen sowie dem Bilanzgruppenkoordinator und anderen Marktteilnehmern entsprechend den in den Allgemeinen Netzbedingungen festgelegten Marktregeln abzuschließen,

22.

zur Führung von Aufzeichnungen über den Zeitpunkt des Verlangens nach Netzanschluss von Erzeugungsanlagen,

23.

wenn an das Netz mindestens 100.000 Kunden angeschlossen sind, ein Gleichbehandlungsprogramm zu erstellen, aus dem hervorgeht, welche Maßnahmen zum Ausschluss diskriminierenden Verhaltens getroffen werden und welche Maßnahmen vorgesehen sind, durch die die ausreichende Überwachung der Einhaltung dieses Programms gewährleistet wird. In diesem Programm ist insbesondere festzulegen, welche Pflichten die Mitarbeiter im Hinblick auf die Erreichung dieses Ziels haben,

24.

den Wechsel des Versorgers ohne gesondertes Entgelt zu ermöglichen,

25.

bei der Planung des Verteilernetzausbaus Energieeffizienz-, Nachfragesteuerungsmaßnahmen oder dezentrale Erzeugungsanlagen, durch die sich die Notwendigkeit einer Nachrüstung oder eines Kapazitätsersatzes erübrigen könnte, zu berücksichtigen,

26.

elektrische Energie, die zur Deckung von Verlusten inklusive Kapazitätsreserven im Verteilernetz verwendet wird, nach transparenten, nicht diskriminierenden, marktkonformen und marktorientierten Verfahren zu beschaffen,

27.

zur Bekanntgabe der eingespeisten Ökoenergie an die gemäß Ökostromgesetz zuständigen Stelle,

28.

den Übertragungsnetzbetreiber zum Zeitpunkt der Feststellung des technisch geeigneten Anschlusspunktes über die geplante Errichtung von Erzeugungsanlagen mit einer Leistung von 50 MW zu informieren,

29.

als ein vertikal integrierter Verteilernetzbetreiber, an dessen Verteilernetz mindestens 100.000 Kunden angeschlossen sind, Vorsorge zu treffen, dass in der Kommunikations- und Markenpolitik eine Verwechslung in Bezug auf die eigene Identität der Versorgungssparte des vertikal integrierten Unternehmens ausgeschlossen ist. § 54 Abs. 5 gilt sinngemäß,

30.

die Anforderungen des Anhangs XII der Energieeffizienzrichtlinie zu erfüllen,

31.

ihre Verteilernetze vorausschauend und im Sinne der nationalen und europäischen Klima- und Energieziele weiterzuentwickeln,

32.

Optionen zur Einbindung von ab- oder zuschaltbaren Lasten für den Netzbetrieb in ihrem Netzgebiet zu prüfen und bei Bedarf im Zuge des integrierten Netzinfrastrukturplans gemäß § 94 EAG an die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und an die Regulierungsbehörde zu melden,

33.

der Regulierungsbehörde Auskunft über Netzzutrittsanträge und Netzzutrittsanzeigen zu geben. Das betrifft insbesondere auch Informationen über die Anschlussleistung sowie über abgeschlossene Netzzutritts- und Netzzugangsverträge samt allfälliger Fristen für bevorstehende Anschlüsse.

(2) Der Betreiber eines vertikal integrierten Verteilernetzes, an dessen Netz mindestens 100.000 Kunden angeschlossen sind, hat für die Aufstellung und Überwachung der Einhaltung des Gleichbehandlungsprogramms einen völlig unabhängigen Gleichbehandlungsbeauftragten zu benennen. § 54 Abs. 4 gilt sinngemäß. Die Bestellung des Gleichbehandlungsbeauftragten lässt die Verantwortung der Leitung des Verteilernetzbetreibers für die Einhaltung dieses Gesetzes unberührt.

(3) Die Benennung des Gleichbehandlungsbeauftragten ist der Behörde unter Darlegung der im Abs. 2 geforderten Anforderungen anzuzeigen. Sind die Anforderungen nicht erfüllt, hat dies die Behörde festzustellen.

(4) Das Gleichbehandlungsprogramm ist über begründetes Verlangen der Behörde zu ändern.

In Kraft seit 05.11.2021 bis 31.12.9999
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