Dienstausweis und Dienstabzeichen der Aufsichtsorgane gemäß dem NÖ Polizeistrafgesetz (NÖ DDAP) Fundstelle

NÖ DDAP - Dienstausweis und Dienstabzeichen der Aufsichtsorgane gemäß dem NÖ Polizeistrafgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

Verordnung über den Dienstausweis und das Dienstabzeichen der Aufsichtsorgane gemäß dem NÖ Polizeistrafgesetz
StF: LGBl. Nr. 18/2017

Präambel/Promulgationsklausel

Die NÖ Landesregierung hat am 14. Februar 2017 aufgrund des § 1b Abs. 6 des NÖ Polizeistrafgesetzes, LGBl. 4000 in der Fassung LGBl. Nr. 77/2016, verordnet:

In Kraft seit 17.02.2017 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Dienstausweis und Dienstabzeichen der Aufsichtsorgane gemäß dem NÖ Polizeistrafgesetz (NÖ DDAP) Fundstelle


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Dienstausweis und Dienstabzeichen der Aufsichtsorgane gemäß dem NÖ Polizeistrafgesetz (NÖ DDAP) Fundstelle selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu Dienstausweis und Dienstabzeichen der Aufsichtsorgane gemäß dem NÖ Polizeistrafgesetz (NÖ DDAP) Fundstelle


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Dienstausweis und Dienstabzeichen der Aufsichtsorgane gemäß dem NÖ Polizeistrafgesetz (NÖ DDAP) Fundstelle


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Dienstausweis und Dienstabzeichen der Aufsichtsorgane gemäß dem NÖ Polizeistrafgesetz (NÖ DDAP) Fundstelle eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis NÖ DDAP Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 4 NÖ DDAP