§ 1 NÖ DAV § 1

NÖ DAV - NÖ Dienstausbildungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Soweit § 2 hinsichtlich eines Moduls auf mehrere Verordnungen verweist, ist von diesen jene Verordnung anzuwenden, die dem für die Ausübung der konkreten Tätigkeit notwendigen fachspezifischen Wissen entspricht. Im Zweifel ist auf die jeweilige fachliche Vorbildung der Bediensteten Bedacht zu nehmen.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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