Gesamte Rechtsvorschrift NÖ BZG

NÖ Bienenzuchtgesetz

NÖ BZG
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Stand der Gesetzesgebung: 25.09.2017
NÖ Bienenzuchtgesetz
StF: LGBl. 6320-0

§ 1 NÖ BZG Imkerei, Begriffsbestimmungen


(1) Die Imkerei umfaßt die Haltung von Bienenvölkern sowie die Bienenzucht einschließlich der Bienenköniginnenzucht ohne Rücksicht auf den Zweck und die Art der Haltung, die Anzahl der Völker und ihre Stärke.

(2) Es steht jeder Person frei, in Niederösterreich die Imkerei zu betreiben. Hiebei sind die Bestimmungen dieses Gesetzes einzuhalten.

(3) Imker oder Imkerinnen sind Personen, die Bienenvölker halten und die Bienenzucht betreiben.

(4) Ein Bienenstock (Beute) ist eine für die Unterbringung eines Bienenvolkes bestimmte Einrichtung. Ein Bienenstock gilt als besiedelt, wenn er von einem Bienenvolk besetzt ist.

(5) Ein Bienenstand ist der Standort eines oder mehrerer besiedelter Bienenstöcke.

(6) Ein Heimbienenstand ist ein Bienenstand, der als dauernder Standort für Bienenvölker, insbesondere zu deren Überwinterung bestimmt ist (Standvölker, Standimker oder Standimkerinnen).

(7) Ein Wanderbienenstand ist jeder nicht unter Abs. 6 fallende Bienenstand, der insbesondere zur Nutzung einer Tracht oder zur Entwicklung der Völker zeitweise vom Heimbienenstand an einen anderen Standplatz gebracht wurde (Wandervölker, Wanderimker oder Wanderimkerinnen).

(8) Als Wanderung mit Bienen ist das Verbringen von Bienenvölkern zur Gewinnung von Honig oder anderen Bienenprodukten sowie zur Entwicklung von Völkern an Standorte außerhalb ihres Heimbienenstandes zu verstehen.

Das Verbringen von Bienenvölkern

-

anlässlich eines Erwerbs oder einer Veräußerung oder

-

innerhalb eines Radius von 5 km um den betreffenden Heimbienenstand zur Entwicklung von Ablegervölkern

gilt nicht als Wanderung.

(9) Eine Reinzuchtbelegstelle ist ein Bienenstand, welcher der regelmäßigen und nachhaltigen Reinzucht und Begattung von Bienenköniginnen dient und dafür anerkannt ist.

§ 2 NÖ BZG Aufstellung von Bienenständen, Mindestabstände


(1) Bei der Aufstellung von Bienenständen ist gerechnet von der Flugöffnung der Bienenstöcke bis zu den der Flugfront gegenüberliegenden Grundgrenzen ein Mindestabstand von 10 m und von den übrigen Seiten ein Mindestabstand zu den anderen Grundgrenzen von 5 m einzuhalten. Gegenüber öffentlichen Verkehrsflächen hat der Abstand von allen Seiten des Bienenstocks bis zur Grundgrenze mindestens 15 m zu betragen.

(2) Der Abstand zu den der Flugfront gegenüberliegenden öffentlichen Verkehrsflächen kann, gerechnet von der Flugöffnung des Bienenstocks auf 10 m, von den übrigen Seiten des Bienenstocks auf 4 m verringert werden, wenn innerhalb dieser Abstände ein die Flugöffnung um wenigstens 2 m überragendes Hindernis (Mauer, Planke, dichte Pflanzung und dergleichen) besteht. Unter diesen Voraussetzungen kann auch der gegenüber anderen Grundstücken einzuhaltende Abstand auf 4 m verringert werden.

§ 3 NÖ BZG Bienenstände, Kennzeichnung


An Bienenständen außerhalb von eingefriedeten Grundstücken müssen deutlich lesbar und dauerhaft der Name, die Wohnadresse und allfällige Telefonnummer bzw. die sonstige Erreichbarkeit des Imkers oder der Imkerin angebracht sein.

§ 4 NÖ BZG Bienenräuberei


Zum Schutz der Bienen gegen raubende Bienen sind die Halter oder Halterinnen der beraubten Bienenvölker verpflichtet, allenfalls unter Mithilfe bienenfachkundiger Personen die Ursachen der Räuberei festzustellen und, wenn sie in ihrem eigenen Bienenstand gelegen sind, unverzüglich zu beseitigen.

§ 5 NÖ BZG Aufbewahrung, Transport


Nichtbevölkerte Bienenstöcke, Honig, Waben und Wachsvorräte müssen bienendicht verschlossen aufbewahrt werden. Bienen dürfen nur in bienendicht verschlossenen Behausungen transportiert werden.

§ 6 NÖ BZG Grundsätze, Wanderkarte


(1) Die Wanderung mit Bienenvölkern ist nur mit einer gültigen Wanderkarte zulässig.

(2) Die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer hat unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse dieses Gesetzes in den Amtlichen Nachrichten der NÖ Landesregierung ein Muster für die Wanderkarte kundzumachen. Die Wanderkarte hat alle für die Bienenwanderung notwendigen Informationen (insbesondere Ausstellungsbehörde, Ausstellungsdatum, Name und Anschrift des Wanderimkers oder der Wanderimkerin, Name, Anschrift und Zustimmungserklärung des Grundeigentümers oder der Grundeigentümerin bzw. des oder der sonstigen Nutzungsberechtigten, sowie den genauen Aufstellungsort, die voraussichtliche Aufstellungsdauer und Fertigung des Wanderimkers oder der Wanderimkerin) zu enthalten. Die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer hat die Wanderkarte jeweils für ein Kalenderjahr und erforderlichenfalls in mehreren Ausfertigungen auszustellen. Sie darf fachlich, personell und organisatorisch geeignete Imkerorganisationen zur Prüfung der Voraussetzungen zur Ausstellung der Wanderkarte und zu deren Ausstellung ermächtigen. Bieten die Imkerorganisationen keine Gewähr mehr zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben, ist die Ermächtigung zu widerrufen. Die Ermächtigung bzw. der Widerruf ist in den Amtlichen Nachrichten der NÖ Landesregierung kundzumachen.

(3) Eine Wanderkarte darf nur ausgestellt werden, wenn der Wanderimker oder die Wanderimkerin

1.

die Freiheit der Wanderbienen von Seuchen nach dem Bienenseuchengesetz, BGBl.Nr. 290/1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 67/2005, nachweist und

2.

eine ausreichende Haftpflichtversicherung für Schäden an Personen oder Sachen, die aus dem Transport der Bienenvölker und aus der Wanderbienenhaltung entstehen können, zumindest für das betreffende Kalenderjahr abgeschlossen hat.

(4) Die Wanderkarte ist zu entziehen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 3 nicht mehr vorliegen.

(5) Der Besitzer oder die Besitzerin der Wanderbienenvölker hat die Wanderkarte bei der Bienenwanderung stets mit sich zu führen und sie anläßlich behördlicher Kontrollen vorzuweisen.

(6) (entfällt)

§ 7 NÖ BZG Wanderbienenstände, Mindestabstände


(1) Wanderbienenstände müssen von anderen Bienenständen mindestens 200 m (Luftlinie) entfernt aufgestellt werden.

(2) Von der in Abs. 1 vorgeschriebenen Mindestentfernung kann abgegangen werden, wenn und solange dies alle Inhaber oder Inhaberinnen benachbarter Bienenstände vereinbaren.

(3)(entfällt)

§ 8 NÖ BZG Wanderbienenstände, Aufstellung, Meldung


(1) Die Aufstellung eines Wanderbienenstandes ist dem Bürgermeister oder der Bürgermeisterin mindestens fünf Tage vor der Zuwanderung durch Vorlage einer Ausfertigung der Wanderkarte zu melden.

(2) Die Aufstellung eines Wanderbienenstandes ist zu untersagen, wenn

1.

keine gültige Wanderkarte vorgelegt wurde,

2.

im Umkreis von 3 km vom angestrebten Standplatz eine anzeigepflichtige Bienenseuche behördlich festgestellt und noch nicht für erloschen erklärt wurde oder

3.

sonst durch die Aufstellung des Bienenstandes die Sicherheit von Personen oder Sachen gefährdet würde.

(3) Wird die Aufstellung von Wanderbienenständen innerhalb von drei Werktagen nach der Meldung nicht untersagt, so gilt die Zuwanderung als bewilligt.

(4) Der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin hat die Entfernung eines Wanderbienenstandes anzuordnen, wenn die Aufstellung nicht fristgerecht gemeldet wurde und ein Untersagungsgrund vorliegt.

§ 9 NÖ BZG Bewilligung, Widerruf


(1) Die Errichtung und der Betrieb einer Reinzuchtbelegstelle bedarf der Bewilligung der Landesregierung. Der Antrag hat zu enthalten:

1.

Namen und Anschrift der antragstellenden Person (Betreiber oder Betreiberin,            Inhaber oder Inhaberin),

2.

Namen und Anschrift des oder der für die Zuchtarbeit Verantwortlichen,

3.

Rasse und Stamm der gezüchteten Bienen (Zuchtrichtung),

4.

Namen und grundbuchsmäßige Bezeichnung der Reinzuchtbelegstelle unter Anschluss einer Lagekarte im Maßstab 1 : 50.000, aus der auch die Lage zu unmittelbar benachbarten bewilligten Reinzuchtbelegstellen und zur Landesgrenze hervorgeht, wenn diese weniger als 10 km im Umkreis entfernt ist,

5.

die Belegstellenordnung,

6.

die Zustimmung des Grundeigentümers oder der Grundeigentümerin zur Errichtung und zum Betrieb der Reinzuchtbelegstelle am Standort.

(2) Im Verfahren ist die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer zu hören. Bewilligungen gemäß Abs. 1 sind zu erteilen, wenn die angestrebten Maßnahmen nicht den Interessen der Bienenzucht, dem Abs. 3 und dem § 10 widersprechen. In den Bewilligungen können zur Sicherung und Überwachung des Zuchterfolges erforderliche Auflagen, Bedingungen oder Befristungen vorgeschrieben werden. Die Bewilligungen haben dingliche Wirkung. Änderungen in den Tatbeständen des Abs. 1 Z 1 (Betreiber oder Betreiberin, Inhaber oder Inhaberin), 2 und 5 sind der Landesregierung unverzüglich zu melden. Änderungen in den Tatbeständen des Abs. 1 Z 3 und 4 sind nur aufgrund einer neuen Bewilligung zulässig. Bei Wegfall der Voraussetzungen sind die Bewilligungen zu widerrufen. Vor Widerruf ist bei behebungsfähigen Mängeln eine angemessene Frist zur Abstellung des Mangels einzuräumen. Wird der Mangel zeitgerecht behoben, hat der Widerruf zu unterbleiben.

(3) Reinzuchtbelegstellen dürfen nur in abgelegenen, möglichst bienenleeren Gegenden bewilligt werden. In Gebieten, die wegen ihrer Tracht nachweislich von Wanderimkern oder Wanderimkerinnen aufgesucht werden oder in denen durch die Belegstelle eine Beeinflussung von Bienenständen von bestehenden Forschungseinrichtungen anzunehmen ist, dürfen Belegstellen nicht errichtet werden.

§ 10 NÖ BZG Schutzgebiet


(1) Für jede bewilligte Reinzuchtbelegstelle ist durch Verordnung der Landesregierung ein Schutzgebiet zu bestimmen.

(2) Als Schutzgebiet ist unter Berücksichtigung des Geländes eine Fläche so festzulegen, daß die Reinzucht durch fremde Bienen nicht gefährdet wird. Es soll mindestens 5 km und darf höchstens 10 km im Umkreis umfassen.

(3) Von jeder Reinzuchtbelegstelle sind für je angefangene 50 Königinnen gleichzeitig 5 Vatervölker (Dronenvölker) aufzustellen. Von jeder Reinzuchtbelegstelle sind jedoch während der Betriebszeit mindestens 10 Vatervölker zu halten.

(4) Wandervölker dürfen in das Schutzgebiet nicht eingebracht werden.

(5) Innerhalb eines Jahres ab Erlassung der Schutzgebietsverordnung sind Standvölker, die nach Rasse und Stamm nicht der Belegstelle entsprechen,

1.

vom Imker oder von der Imkerin aus dem Schutzgebiet zu verbringen oder

2.

auf nachweisliches und rechtzeitiges Verlangen des Imkers oder der Imkerin vom Belegstelleninhaber oder von der Belegstelleninhaberin kostenlos auf Rasse und Stamm der Belegstelle für die Dauer der bewilligten Reinzuchtbelegstelle umzuweiseln.

Kommt der Inhaber oder die Inhaberin der Belegstelle diesem Verlangen nicht nach, so hat die Landesregierung die Bewilligung und die Verordnung über das Schutzgebiet aufzuheben.

(6) Jede Vermehrung von rassen- oder stammfremden Standvölkern und jede Einbringung eines solchen Bienenvolkes oder einer solchen Königin aus einem anderen Bestand in einen bestehenden Bestand im Schutzgebiet bedarf der Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde. Diese darf nur erteilt werden, wenn hiedurch die Reinzucht auf der Belegstelle nicht beeinträchtigt wird. Der Inhaber oder die Inhaberin der Reinzuchtbelegstelle hat im Verfahren Parteistellung.

(7) Der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer steht das Recht zu, die im Schutzgebiet befindlichen Bienenstände durch einen Sachverständigen oder eine Sachverständige auf Rassenreinheit und Bienenkrankheiten zu untersuchen.

§ 11 NÖ BZG Zulassung von Bienen


Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme der Interessen der Imkerei und nach Anhörung der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer durch Verordnung die zur Haltung und Zucht zugelassenen Bienenrassen zu bestimmen.

§ 12 NÖ BZG Strafbestimmungen


(1) Wenn die Tat nicht den Tatbestand einer strafbaren Handlung bildet, die in die Zuständigkeit der Gerichte fällt, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer

1.

bei der Aufstellung von Bienenständen nicht die vorgeschriebenen Mindestabstände einhält (§§ 2 und 7);

2.

als Imker oder Imkerin nicht an jedem Bienenstand außerhalb von eingefriedeten Grundstücken deutlich lesbar seinen oder ihren Namen, Wohnadresse und allfällige Telefonnummer bzw. die sonstige Erreichbarkeit anbringt (§ 3);

3.

es unterläßt, die Ursachen der Bienenräuberei festzustellen oder zu beseitigen (§ 4);

4.

es unterläßt, nichtbevölkerte Bienenstöcke, Honig, Waben und Wachsvorräte bienendicht abzuschließen (§ 5);

5.

Bienen in nicht bienendicht verschlossenen Behausungen transportiert (§ 5);

6.

die Wanderkarte nicht mit sich führt oder diese nicht vorweist (§ 6 Abs. 5);

7.

es unterläßt, die beabsichtigte Aufstellung von Wanderbienenvölkern dem zuständigen Bürgermeister oder der zuständigen Bürgermeisterin zeitgerecht zu melden (§ 8);

8.

trotz Untersagung durch den Bürgermeister oder die Bürgermeisterin oder ohne im Besitz einer Wanderkarte zu sein, einen Wanderbienenstand aufstellt (§§ 8 und 6);

9.

ohne oder entgegen einer Bewilligung Reinzuchtbelegstellen errichtet und betreibt (§ 9 Abs. 1 und 2);

10.

Änderungen in den Tatbeständen des § 9 Abs. 1 Z 1, 2 und 5 nicht oder nicht zeitgerecht meldet (§ 9 Abs. 2);

11.

nicht genügend Vatervölker hält (§ 10 Abs. 3);

12.

Wandervölker in das Schutzgebiet einbringt (§ 10 Abs. 4);

13.

es als Imker oder Imkerin unterläßt, aus einem Schutzgebiet Standvölker, die nach Rasse und Stamm nicht jener der Reinzuchtbelegstelle entsprechen, zu verbringen (§ 10 Abs. 5);

14.

es als Belegstelleninhaber oder Belegstelleninhaberin unterlässt, trotz nachweislichen und rechtzeitigen Verlangens des Imkers oder der Imkerin Standvölker kostenlos auf Rasse und Stamm der Belegstelle für die Dauer der bewilligten Reinzuchtbelegstelle umzuweiseln (§ 10 Abs. 5);

15.

in ein Schutzgebiet rassen- oder stammfremde Bienenvölker oder Königinnen ohne Bewilligung einbringt oder dort vermehrt (§ 10 Abs. 6);

16.

einen Sachverständigen oder eine Sachverständige der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer hindert, die im Schutzgebiet befindlichen Bienenstände auf Rassenreinheit und Bienenkrankheiten zu untersuchen (§ 10 Abs. 7);

17.

Vorschriften der gemäß § 11 zu erlassenden Verordnung verletzt.

(2) Übertretungen gemäß Abs. 1 werden mit Geldstrafen bis zu € 2.500,– bestraft.

(3) Auch der Versuch einer Verwaltungsübertretung ist strafbar.

(4) Wanderbienenstände, die entgegen einer Untersagung des Bürgermeisters oder der Bürgermeisterin aufgestellt wurden, können bei Vorliegen erschwerender Umstände für verfallen erklärt werden.

§ 13 NÖ BZG Bezirksverwaltungsbehörden, NÖ Landes-Landwirtschaftskammer


(1) Zur Vollziehung dieses Gesetzes ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.

(2) Die in den §§ 6 Abs. 2 und 4 sowie 10 Abs. 7 geregelten Aufgaben der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer hat diese im übertragenen Wirkungsbereich zu besorgen. Sie unterliegt bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben den Weisungen der Landesregierung.

§ 14 NÖ BZG § 14


Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das NÖ Bienenzuchtgesetz, LGBl. 6320–0, das eine Wiederverlautbarung des Bienenzuchtgesetzes vom 10. Juli 1910, LGBl.Nr. 184, darstellt, außer Kraft.

Anlage

Anl. 1 NÖ BZG


(entfällt)

NÖ Bienenzuchtgesetz (NÖ BZG) Fundstelle


NÖ Bienenzuchtgesetz
StF: LGBl. 6320-0

Änderung

LGBl. 6320-1

LGBl. 6320-2

LGBl. 6320-3

LGBl. 6320-4

LGBl. 6320-5

Präambel/Promulgationsklausel

Der Landtag von Niederösterreich hat am 3. Oktober 2013 beschlossen:

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