Gesamte Rechtsvorschrift NÖ BWG

NÖ Biosphärenpark Wienerwald Gesetz

NÖ BWG
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Stand der Gesetzesgebung: 25.09.2017
NÖ Biosphärenpark Wienerwald Gesetz
StF: LGBl. 5760-0

§ 1 NÖ BWG Gegenstand


Dieses Gesetz bildet die Grundlage für die Errichtung und den Betrieb des Biosphärenpark Wienerwald.

§ 2 NÖ BWG Ziele


(1) Der Biosphärenpark Wienerwald ist so zu errichten und zu betreiben, dass

1.

seine internationale Anerkennung durch die UNESCO erlangt und dauerhaft aufrechterhalten wird;

2.

er ein Instrument zur Erhaltung der biologischen Vielfalt und nachhaltigen Nutzung der natürlichen Ressourcen darstellt;

3.

eine weitest mögliche Koordinierung mit dem Bundesland Wien erreicht wird;

4.

er durch die Verbindung der drei im folgenden angeführten Funktionen eine Modellregion zur Erforschung und Demonstration von Ansätzen zu Schutz und ökologisch, ökonomisch und soziokulturell nachhaltiger Entwicklung auf regionaler Ebene darstellt:

a)

Schutz: Beitrag zur Erhaltung von Landschaften, Ökosystemen, Arten und genetischer Vielfalt;

b)

Entwicklung: Förderung einer ökologisch, ökonomisch und soziokulturell nachhaltigen Entwicklung;

c)

Bildung und Forschung: Unterstützung und Förderung von Programmen zur Umweltbildung und -ausbildung, Forschung und Umweltbeobachtung im Rahmen lokaler, regionaler, nationaler und weltweiter Themen des Schutzes und der nachhaltigen Entwicklung.

(2) Das Land und die Gemeinden, auf deren Gebiet sich der Biosphärenpark Wienerwald erstreckt, haben als Träger von Privatrechten auf die Zielsetzungen dieses Gesetzes Bedacht zu nehmen. Dies gilt auch bei Maßnahmen des Landes im Bereich der überörtlichen Raumordnung sowie für die Gemeinden in Vollziehung ihres eigenen Wirkungsbereichs, insbesondere bei Maßnahmen der örtlichen Raumordnung.

§ 3 NÖ BWG Fläche des Biosphärenpark Wienerwald


(1) Der Biosphärenpark Wienerwald umfasst die Fläche des Landschaftsschutzgebietes Wienerwald gemäß § 2 Abs. 18 der Verordnung über die Landschaftsschutzgebiete, LGBl. 5500/35–4.

(2) Der Biosphärenpark Wienerwald soll die in § 2 Abs. 1 Z 4 angeführten Funktionen durch eine entsprechende Einteilung in die folgenden Zonen erfüllen:

1.

Kernzonen: Gebiete, die dem langfristigen Schutz von Lebensräumen, Tier- und Pflanzenarten dienen, und die eine ausreichende Größe und Qualität zur Erfüllung der Schutzziele aufweisen. Der Schutz der Kernzonen kann insbesondere durch Erklärung zum Naturschutzgebiet (§ 11 NÖ Naturschutzgesetz 2000, LGBl. 5500) oder durch vertragliche Maßnahmen, die einen gleichwertigen Schutz gewährleisten, erfolgen.

2.

Pflegezonen: Gebiete, die folgende Funktionen erfüllen:

a)

Abpufferung von Kernzonen

b)

Funktionale Verbindung von Kernzonen

c)

Erreichung der Ziele gem. § 2 in der Kulturlandschaft durch gezielte Nutzung, unabhängig von Kernzonen.

In Pflegezonen sind nur Aktivitäten zulässig, die mit den oben genannten Zielen vereinbar sind. Es sind entsprechende Mechanismen zur Lenkung der menschlichen Nutzung und Aktivitäten in Pflegezonen zu entwickeln.

3.

Entwicklungszone: Gebiet des Biosphärenparks, das nicht als Kernzone oder Pflegezone ausgewiesen ist. In der Entwicklungszone sind Vorgehensweisen zur ökologisch, ökonomisch und soziokulturell nachhaltigen Entwicklung und schonenden Nutzung natürlicher Ressourcen auf regionaler Ebene zu entwickeln und umzusetzen.

(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung die Kernzonen und Pflegezonen nach den oben angeführten Kriterien festzulegen.

§ 4 NÖ BWG Management


(1) Die Wahrnehmung der Verwaltungsaufgaben des Biosphärenpark Wienerwald erfolgt durch das Biosphärenpark Wienerwald Management.

(2) Die Aufgaben des Biosphärenpark Wienerwald Management dienen der Umsetzung der im § 2 enthaltenen Ziele. Insbesondere obliegt dem Biosphärenpark Wienerwald Management die Ausarbeitung und Weiterentwicklung eines Entwicklungskonzeptes für den Biosphärenpark Wienerwald.

(3) Aufgaben des Biosphärenpark Wienerwald Management sind insbesondere:

1.

der Betrieb und die Weiterentwicklung des Biosphärenpark Wienerwald im Sinne der Zielsetzungen gemäß § 2 Abs. 1;

2.

die offizielle Repräsentation des Biosphärenpark Wienerwald, insbesondere die Kontaktpflege mit den Stellen der UNESCO, dem nationalen MAB Komitee, in- und ausländischen Biosphärenreservaten und anderen nationalen und internationalen Institutionen sowie den Gebietskörperschaften;

3.

die Mitarbeit an bzw. die Erstellung von Konzepten (z. B.: Tourismus, Offenland, Monitoring) sowie die laufende Kontrolle ihrer Umsetzung und Einhaltung;

4.

Koordination des Naturraummanagements und Erstellung von Konzepten dazu;

5.

die Koordinierung und Dokumentation der wissenschaftlichen Forschung und der laufenden Umweltbeobachtung;

6.

die Koordinierung bzw. Durchführung von Informations- und Öffentlichkeitsarbeit;

7.

der Aufbau und die Betreuung von Partizipationsinstrumenten und -prozessen;

8.

die Entwicklung und Koordination der biosphärenparkbezogenen Bildungsarbeit;

9.

die Entwicklung und Koordination der Besucherinformation und Gebietsbetreuung;

10.

Konzept und Koordinierung der Kennzeichnung der Außengrenzen.

§ 5 NÖ BWG Kennzeichnung


Die Außengrenzen des Biosphärenparks Wienerwald sind an dafür geeigneten Stellen zu kennzeichnen. Maßnahmen zur Kennzeichnung des Biosphärenparks sind vom Verfügungsberechtigten der in Betracht kommenden Grundstücke unentgeltlich zu dulden.

§ 6 NÖ BWG Betretungsrecht


Den mit den Aufgaben des Biosphärenpark Wienerwald Management betrauten Personen ist in Ausübung ihrer Tätigkeit unentgeltlich Zutritt zu Grundstücken (ausgenommen Gebäude und Hausgärten) innerhalb der Kern- und Pflegezonen zu gewähren. Vor dem Zutritt zu den Pflegezonen ist das grundsätzliche Einvernehmen mit den Grundeigentümern herzustellen.

§ 7 NÖ BWG Besucherbetreuung


Zur Betreuung der Besucher und zur Förderung der Erreichung der Ziele dieses Gesetzes hat das Biosphärenpark Wienerwald Management persönlich und fachlich geeignete Personen in ausreichender Zahl heranzuziehen.

§ 8 NÖ BWG Biosphärenpark Gemeinden


Gemeinden, die Flächenanteil am Biosphärenpark Wienerwald haben, sind berechtigt, die Bezeichnung “Biosphärenpark Gemeinde” zu führen.

NÖ Biosphärenpark Wienerwald Gesetz (NÖ BWG) Fundstelle


NÖ Biosphärenpark Wienerwald Gesetz
StF: LGBl. 5760-0

Präambel/Promulgationsklausel

Der Landtag von Niederösterreich hat am 18. Mai 2006 beschlossen:

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