§ 5 NÖ BTV 2014

NÖ BTV 2014 - NÖ Bautechnikverordnung 2014

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

(1) Über ausdrückliches Verlangen des Bauwerbers finden bei der Errichtung oder Abänderung eines Wohngebäudes mit nicht mehr als zwei Wohnungen und nicht mehr als drei oberirdischen Geschoßen nachstehend angeführte Bestimmungen keine Anwendung:

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Anlage 3 (OIB-Richtlinie 3), Pkt. 9.1 und 9.2

Anforderungen an die Belichtung und die Sichtverbindung nach außen;

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Anlage 3 (OIB-Richtlinie 3), Pkt. 11.1

Fußbodenniveau von Räumen;

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Anlage 3 (OIB-Richtlinie 3), Pkt. 11.2 und 11.3

Raumhöhe von Aufenthaltsräumen und anderen Räumen;

-

Anlage 5 (OIB-Richtlinie 5)

Schallschutz.

(2) Für Bereiche außerhalb der Wohnungen (z. B. Treppenhäuser, Verkaufsstätten, Produktionsstätten) und für nicht ausschließlich zum Wohnen genutzte Räume in den Wohneinheiten (z. B. Ordinationsräume, Therapieräume, Verkaufsräume) gilt Abs. 1 nicht.

In Kraft seit 01.07.2021 bis 31.12.9999
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