§ 33 NÖ BTV 2014 Lagerung

NÖ BTV 2014 - NÖ Bautechnikverordnung 2014

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten ist verboten:

-

in Ein-, Aus- und Durchgängen und Ein-, Aus- und Durchfahrten,

-

in Gängen und Stiegenhäusern

-

in Pufferräumen und Schleusen,

-

in Dachböden, Schächten, Kanälen und schlecht durchlüfteten schachtartigen Höfen,

-

in Lüftungs- und Klimazentralen, elektrischen Betriebsräumen, Maschinenräumen, Brandmeldezentralen und ähnlichen Zwecken dienenden Räumen,

-

auf und im unmittelbaren Bereich von Fluchtwegen,

-

in Garagen mit einer Nutzflächen von mehr als 250 m²,

-

in Parkdecks.

(2) In Garagen mit einer Nutzfläche von nicht mehr als 250 m² dürfen brennbare Flüssigkeiten in einer Menge von nicht mehr als 25 Liter gelagert werden.

(3) Bei Lagerung brennbarer Flüssigkeiten in Bereichen, die bei 100-jährlichen Hochwässern überflutet werden, ist durch besondere Maßnahmen sicher zu stellen, dass bei Überflutung ein Ölaustritt verhindert wird (z. B. Sicherung der Lagerräume gegen eindringendes und drückendes Wasser oder Sicherung des Behälters gegen Aufschwimmen, Außendruck und Wassereintritt).

(4) In Gebäuden dürfen brennbare Flüssigkeiten in Behältern oder Kanistern in Mengen von mehr als 10 und nicht mehr als 500 Liter in einem

-

durchlüftbaren Raum ohne Feuerstätte oder

-

Kellerabteil, dessen Wände, Decken und Türen zumindest in REI 30 bzw. EI 30 ausgeführt sind,

aufbewahrt werden, wenn

-

der Anteil der brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenkategorien I und II nicht mehr als 60 Liter und der Gefahrenkategorie III nicht mehr als 120 Liter beträgt und

-

die Lagerung in einer Auffangwanne erfolgt.

(5) In Gebäuden mit Aufenthaltsräumen dürfen Mengen von mehr als 500 Liter der Gefahrenkategorie IV und in allen anderen Gebäuden, die nicht ausschließlich der Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten dienen, dürfen Mengen von mehr als 1000 Liter der Gefahrenkategorie IV nur

-

in eigenen Lagerräumen und

-

in einer Menge von nicht mehr als 100.000 Liter

gelagert werden.

In Kraft seit 01.02.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 33 NÖ BTV 2014


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 33 NÖ BTV 2014 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 33 NÖ BTV 2014


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 33 NÖ BTV 2014


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 33 NÖ BTV 2014 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 32 NÖ BTV 2014
§ 34 NÖ BTV 2014