(1) Der Buschenschenker hat die Ausübung des Buschenschankes spätestens zwei Wochen vor Beginn des Ausschankes bei der Gemeinde des Ausschankortes anzumelden.
(2) Die Anmeldung hat zu enthalten:
a)  | Name und Wohnort des Buschenschenkers  | |||||||||
b)  | die Erzeugungsstätte, allenfalls die landwirtschaftliche Hauptbetriebsstätte oder Nebenbetriebsstätte  | |||||||||
c)  | den Nachweis über die Bewirtschaftung von Weingärten und Obstgärten  | |||||||||
d)  | den Nachweis über Menge und Gattung der zum Ausschank bestimmten Getränke gemäß § 37 Weingesetz 1999 BGBl. I Nr. 141/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 110/2002 (Eingangs- und Ausgangsbücher)  | |||||||||
e)  | die genaue Bezeichnung der Ausschankräumlichkeiten oder allfälliger sonstiger Betriebsflächen  | |||||||||
f)  | die kalendermäßige Bezeichnung der Ausschankzeit  | |||||||||
    
    
    
    
    
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