Die Bewilligung (§ 21) ist zu entziehen, wenn
1.  | die Voraussetzungen, die zur Erteilung der Bewilligung maßgeblich waren, weggefallen sind oder  | |||||||||
2.  | schwerwiegende Mängel nicht fristgerecht behoben wurden und daraus eine Gefahr für Leben und Gesundheit entsteht.  | |||||||||
    
    
    
    
    
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