§ 1 NÖ AIGV 1976 G 1976 § 1

NÖ AIGV 1976 G 1976 - Authentische Interpretation NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976 und die NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

§ 4d des NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 1976, LGBl. 2420-66 und § 32c der NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976, LGBl. 2400-53 werden dahingehend authentisch interpretiert, dass es den Gemeinden und Gemeindeverbänden freigestellt ist, die Ruhepause innerhalb oder außerhalb der Dienstzeit einzuräumen.

In Kraft seit 07.12.2016 bis 31.12.9999
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