§ 4d des NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 1976, LGBl. 2420-66 und § 32c der NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976, LGBl. 2400-53 werden dahingehend authentisch interpretiert, dass es den Gemeinden und Gemeindeverbänden freigestellt ist, die Ruhepause innerhalb oder außerhalb der Dienstzeit einzuräumen.
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