Gesamte Rechtsvorschrift NÖ ABV

NÖ Auer- und Birkhahnenverordnung

NÖ ABV
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Stand der Gesetzesgebung: 26.09.2017
NÖ Auer- und Birkhahnenverordnung
StF: LGBl. 6500/16-0

§ 1 NÖ ABV Geltungsbereich und Ziele


(1)         Diese Verordnung gilt für Hahnen der jagdbaren Federwildarten

-

Auerhuhn (Tetrao urogallus),

-

Birkhuhn (Tetrao tetrix).

(2) Ziel dieser Verordnung ist die Vermeidung von möglichen Risiken für die in Abs.1 genannten Federwildarten, die mit der Erteilung von Ausnahmen von den Schonvorschriften in der Brut-, Nist- und Aufzuchtszeit verbunden sein können, durch

1.

die Sicherstellung der Erhaltung der Bestände,

2.

die nachhaltige Nutzung der Bestände in geringen Mengen,

3.

die Vermeidung von Störungen des Reproduktionsprozesses der Bestände,

4.

die Sicherstellung der Selektivität der ausnahmsweise zulässigen Entnahmen.

§ 2 NÖ ABV Nutzungszeiten und -arten


(1) Ausnahmen von den Schonvorschriften in der Brut-, Nist- und Aufzuchtszeit dürfen von den Bezirksverwaltungsbehörden nur für männliche Exemplare (Hahnen) der jagdbaren Federwildarten Auerhuhn und Birkhuhn erteilt werden. Solche Ausnahmen dürfen nur im Rahmen der in § 3 festgelegten Höchstzahlen im Verfahren betreffend den Abschussplan in den folgenden Zeiträumen erteilt werden:

1.

für Auerhahnen: nach dem Ende der Hauptbalz, frühestens jedoch vom 1.Mai bis längstens 31.Mai in geraden Jahren;

2.

für Birkhahnen: nach dem Ende der Hauptbalz, frühestens jedoch vom 1.Mai bis längstens 31.Mai in ungeraden Jahren.

Innerhalb dieser Rahmenzeiträume ist unter Bedachtnahme auf die Witterungsverhältnisse und die Höhenlage des jeweiligen Jagdgebietes ein Zeitraum von höchstens drei Wochen, in dem das freigegebene Exemplar entnommen werden darf, festzulegen.

(2) Dominante Hahnen dürfen nicht erlegt werden.

(3) Eine Ausnahme darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller oder die Antragstellerin durch eine Bestätigung des NÖ Landesjagdverbandes nachweisen kann, dass das Gebiet, für das die Ausnahme erteilt werden soll, ein zusammenhängendes Verbreitungsgebiet mit einer gesicherten Teilpopulation von mindestens 16 Hahnen vor der Balz bildet. Erstreckt sich das Verbreitungsgebiet über mehrere Jagdgebiete, sind die Ausnahmen für die einzelnen Jagdgebiete in abwechselnder Reihenfolge zu erteilen.

(4) Die Entnahme hat durch Abschuss zu erfolgen. Die jagdrechtlichen Vorschriften sind einzuhalten. Der Einsatz von Jagdhunden vor dem Schuss, sowie der Fang sind nicht gestattet.

§ 3 NÖ ABV Höchstabschusszahlen


Die Zahl der Exemplare, für die von den einzelnen Bezirksverwaltungsbehörden Ausnahmen erteilt werden dürfen, beträgt:

 

Bezirksverwaltungsbehörde

Auerhahnen Anzahl

Birkhahnen Anzahl

BH Amstetten

0

0

BH Baden

0

0

BH Bruck an der Leitha

0

0

BH Gänserndorf

0

0

BH Gmünd

0

0

BH Hollabrunn

0

0

BH Horn

0

0

BH Korneuburg

0

0

BH Krems an der Donau

0

0

Statutarstadt Krems an der Donau

0

0

BH Lilienfeld

3

4

BH Melk

0

0

BH Mistelbach

0

0

BH Mödling

0

0

BH Neunkirchen

5

6

BH St. Pölten

1

1

Statutarstadt St. Pölten

0

0

BH Scheibbs

3

3

BH Tulln an der Donau

0

0

BH Waidhofen an derThaya

0

0

Statutarstadt Waidhofen an der Ybbs

0

0

BH Wiener Neustadt

2

1

Statutarstadt Wiener Neustadt

0

0

BH Zwettl

0

0

 

§ 4 NÖ ABV Informations- und Meldepflicht


(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat im Ausnahmebescheid den Antragsteller oder die Antragstellerin zu verpflichten, die Durchführung des Abschusses in geeigneter Weise innerhalb einer bestimmten Frist nachzuweisen und eine Markierung zuzulassen (Grünvorlage).

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat über die Anwendung dieser Verordnung bis 31.August eines jeden Jahres einen Bericht an die Landesregierung zu erstatten.

§ 5 NÖ ABV Schlussbestimmungen


§ 3 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 46/2016 tritt am 1. Jänner 2017 in Kraft.

NÖ Auer- und Birkhahnenverordnung (NÖ ABV) Fundstelle


NÖ Auer- und Birkhahnenverordnung
StF: LGBl. 6500/16-0

Änderung

LGBl. Nr. 46/2016

Präambel/Promulgationsklausel

Die NÖ Landesregierung hat am 5. Juli 2016 aufgrund des NÖ Jagdgesetzes 1974, LGBl. 6500 in der Fassung LGBl. Nr. 109/2015, verordnet:

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