Art. 1 NÖ 2 RBV

NÖ 2 RBV - 2. NÖ Rechtsbereinigungsverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

Abweichend von der im § 2 der Verordnung der NÖ Landesregierung über die Geschäftsordnung der NÖ Landesregierung, LGBl. 0001/1, aufgestellten Geschäftsverteilung kommt dem Landeshauptmann die Erlassung einer Verordnung zu, mit der aufgehoben werden

a)

sämtliche vom Landeshauptmann oder von anderen Mitgliedern der NÖ Landesregierung für den Landeshauptmann in der Zeit zwischen dem 27. April 1945 und dem 31. Dezember 1971 im Bereich der mittelbaren Bundesverwaltung erlassenen Verordnungen, welche im Landesgesetzblatt für das Land Niederösterreich kundgemacht wurden;

b)

sämtliche vor dem 27. April 1945 vom Landeshauptmann oder von anderen Mitgliedern der NÖ Landesregierung für den Landeshauptmann im Bereich der mittelbaren Bundesverwaltung erlassenen oder auf Grund verfassungsübergangsgesetzlicher Bestimmungen als Verordnung des Landeshauptmannes von Niederösterreich in diesem Bereich geltenden Verordnungen, ohne Rücksicht auf die Form ihrer Kundmachung.

In Kraft seit 15.12.1978 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Art. 1 NÖ 2 RBV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 1 NÖ 2 RBV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu Art. 1 NÖ 2 RBV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Art. 1 NÖ 2 RBV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Art. 1 NÖ 2 RBV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis NÖ 2 RBV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
2. NÖ Rechtsbereinigungsverordnung (NÖ 2 RBV) Fundstelle