Art. 13 § 9 NO

NO - Notariatsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Für Notar-Partnerschaften und Gesellschaften zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft sind in Ansehung von §§ 22, 23 und 25 NO (Art. I) und §§ 1a, 1b und 21c RAO (Art. II) die Übergangsvorschriften des § 907 UGB sinngemäß anzuwenden.

In Kraft seit 31.12.2005 bis 31.12.9999
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