§ 57 NO

NO - Notariatsordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

(1) Die Aktszeugen müssen mindestens 18 Jahre alt und dem Notar persönlich bekannt sein, oder es muß ihre Identität auf die im § 55 Abs. 1 beschriebene Art bestätigt werden.

(2) Die Actszeugen müssen außer dem im §. 65 bezeichneten Falle die Sprache verstehen, in welcher der Act aufgenommen wird, und wenigstens Einer derselben muß lesen und schreiben können.

(3) Ausgeschlossen von der Mitwirkung als Actszeugen sind:

a)

Diejenigen, welche nach ihrer Körper- oder Geistesbeschaffenheit ein Zeugniß abzugeben unvermögend sind;

b)

diejenigen Personen, welchen entweder selbst ein Vortheil aus dem Acte zugedacht ist, oder die mit einer bei dem Acte betheiligten oder darin begünstigten Person oder mit dem Notare in einem der im §. 33 bezeichneten Verhältnisse stehen.

In Kraft seit 01.08.1989 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 57 NO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 57 NO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 57 NO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 57 NO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 57 NO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis NO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 56 NO
§ 58 NO