§ 141g NO

NO - Notariatsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Den Rechnungsprüfern obliegt die Prüfung der Buch- und Kassaführung und des Rechnungsbeschlusses der Österreichischen Notariatskammer. Sie haben hiebei die notwendige Sorgfalt zu wahren und über das Ergebnis ihrer Prüfung dem Delegiertentag eingehend zu berichten.

In Kraft seit 01.11.1993 bis 31.12.9999
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