§ 1 NKV Kennzeichnung am Eingang des Lokals

NKV - Nichtraucherschutz-Kennzeichnungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 17.08.2026
  1. (1)Absatz eins,In Betrieben gemäß § 13a Abs. 1 des Tabakgesetzes ist unmittelbar beim Eingang zum Lokal kenntlich zu machen, ob,In Betrieben gemäß Paragraph 13 a, Absatz eins, des Tabakgesetzes ist unmittelbar beim Eingang zum Lokal kenntlich zu machen, ob,
    1. 1.Ziffer einssofern nur ein einziger Gastraum vorhanden ist, darin geraucht werden darf oder nicht, oder
    2. 2.Ziffer 2sofern mehrere Gasträume vorhanden sind, in keinem dieser Gasträume geraucht werden darf, oder gemäß § 13a Abs. 2 des Tabakgesetzes in einem eigens dafür vorgesehenen Gastraum geraucht werden darf.sofern mehrere Gasträume vorhanden sind, in keinem dieser Gasträume geraucht werden darf, oder gemäß Paragraph 13 a, Absatz 2, des Tabakgesetzes in einem eigens dafür vorgesehenen Gastraum geraucht werden darf.
  2. (2)Absatz 2,Die Kennzeichnung hat durch Symbole zu erfolgen, die in Gestaltung und Farbgebung sowie Mindestgröße den Abbildungen in der Anlage zu entsprechen haben und beim Betreten des Betriebes gut sichtbar sein müssen. Als Symbol ist zu verwenden:
    1. 1.Ziffer einsin den Fällen des Abs. 1 Z 1in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins
      1. a)Litera asofern im Gastraum geraucht werden darf, das Symbol gemäß Abb. 1 (rauchende Zigarette auf grünem Hintergrund);
      2. b)Litera bsofern im Gastraum nicht geraucht werden darf, das Symbol gemäß Abb. 2 (durchgestrichene rauchende Zigarette auf rotem Hintergrund);
    2. 2.Ziffer 2in den Fällen des Abs. 1 Z 2in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2
      1. a)Litera asofern in keinem Gastraum geraucht werden darf, das Symbol gemäß Abb. 2;
      2. b)Litera bsofern in einem eigens dafür vorgesehenen Gastraum geraucht werden darf, das Symbol gemäß Abb. 3 (rauchende Zigarette auf grünem Hintergrund und durchgestrichene rauchende Zigarette auf rotem Hintergrund); zusätzlich zum Symbol hat die Kennzeichnung den schriftlichen Hinweis „Abgetrennter Raucherraum im Lokal“ aufzuweisen.
  3. (3)Absatz 3,Verfügt das Lokal über mehrere Eingänge, so gilt die Kennzeichnungspflicht für jeden Eingang.
  4. (4)Absatz 4,Als Gastraum im Sinne dieser Verordnung gilt jeder Raum, der der Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste dient.
In Kraft seit 01.01.2009 bis 31.12.9999
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