§ 1 NGPV 2021 Einstufung als erheblich veränderte und künstliche Wasserkörper

NGPV 2021 - Nationale GewässerbewirtschaftungsplanVO 2021

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Die in den Anlagen 1 bis 4 angeführten Gewässerabschnitte werden auf Basis der Darlegungen im aktualisierten Planungsdokument „Nationaler Gewässerbewirtschaftungsplan 2021“ (NGP 2021), entsprechend den in § 30b Abs. 1 Z 1 und 2 WRG 1959 festgelegten Kriterien, als künstliche oder erheblich veränderte Oberflächenwasserkörper eingestuft. Die in den Anlagen 1 bis 4 angeführten Gewässerabschnitte werden auf Basis der Darlegungen im aktualisierten Planungsdokument „Nationaler Gewässerbewirtschaftungsplan 2021“ (NGP 2021), entsprechend den in Paragraph 30 b, Absatz eins, Ziffer eins und 2 WRG 1959 festgelegten Kriterien, als künstliche oder erheblich veränderte Oberflächenwasserkörper eingestuft.

In Kraft seit 10.05.2022 bis 31.12.9999
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