Art. 4 § 22 NBG

NBG - Nationalbankgesetz 1984

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Der Generalrat besteht aus dem Präsidenten, einem Vizepräsidenten und acht weiteren Mitgliedern.

(2) Alle Mitglieder des Generalrates werden ernannt.

(3) Mitglieder des Generalrates können nur Personen sein, welche die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und vom Wahlrecht in den Nationalrat nicht ausgeschlossen sind. Mitglieder des Generalrates sollen leitende Persönlichkeiten des praktischen Wirtschaftslebens, ferner Rechts- und Wirtschaftswissenschafter sein.

(4) Im aktiven Dienst des Bundes, eines Landes oder eines Organes der Europäischen Union stehende Personen sowie Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates, eines Landtages oder des Europäischen Parlamentes, der Bundesregierung, einer Landesregierung oder der Europäischen Kommission können dem Generalrat nicht angehören. Die Einschränkung hinsichtlich im aktiven Dienst des Bundes stehender Personen gilt nicht für Universitätsprofessoren der Rechts- und der Wirtschaftswissenschaften. Von den Mitgliedern des Generalrates dürfen nicht mehr als drei hauptberuflich der Verwaltung von Kreditinstituten angehören; sie können nicht dem Präsidium angehören.

(5) Das nach § 40 des Arbeits-Verfassungsgesetzes (ArbVG), BGBl. Nr. 22/1974, zuständige Belegschaftsorgan ist berechtigt, zu den Sitzungen des Generalrates einen Vertreter sowie einen Stellvertreter zu entsenden. Der Vertreter und in dessen Abwesenheit der Stellvertreter hat in Personal-, Sozial- und Wohlfahrtsangelegenheiten dieselben Rechte und Pflichten wie die Mitglieder des Generalrates.

In Kraft seit 01.08.2011 bis 31.12.9999
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