Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2025
(1)Absatz einsDer Antrag ist in der Regel je Gebarungsfall, insbesondere je Vorhaben (§ 57 BHG 2013), zu stellen. In dem Antrag sind die mit dem Gebarungsfall verbundenen Überschreitungen der Mittelverwendungsobergrenzen wie folgt gesondert darzustellen:Der Antrag ist in der Regel je Gebarungsfall, insbesondere je Vorhaben (Paragraph 57, BHG 2013), zu stellen. In dem Antrag sind die mit dem Gebarungsfall verbundenen Überschreitungen der Mittelverwendungsobergrenzen wie folgt gesondert darzustellen:
1.Ziffer einszusätzlich erforderliche Auszahlungen samt Bedeckungsvorschlag,
2.Ziffer 2zusätzlich erforderliche finanzierungswirksame Aufwendungen samt Ausgleichsvorschlag sowie
3.Ziffer 3zusätzlich erforderliche nicht finanzierungswirksame Aufwendungen.
(2)Absatz 2Die Abwicklung mehrerer sachlich oder zeitlich zusammenhängender Gebarungsfälle in einem Antrag ist zulässig, wenn sich die Mittelverwendungsüberschreitung nur auf ein Detailbudget bezieht.
In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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