Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2025
(1)Absatz einsZur Sicherstellung der medizinischen Grundbetreuung der Schwangeren und des Kindes wird ein Mutter-Kind-Pass-Untersuchungsprogramm festgelegt.
(2)Absatz 2Das Mutter-Kind-Pass-Untersuchungsprogramm umfasst jedenfalls fünf Untersuchungen der Schwangeren sowie neun Untersuchungen des Kindes bis zu dessen 62. Lebensmonat.
In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
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