§ 49j MRG Übergangsregelung zum 4. Mietrechtlichen Inflationslinderungsgesetz

MRG - Mietrechtsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2025
  1. (1)Absatz einsDie Änderungen des § 15a und des § 16 durch das 4. Mietrechtliche Inflationslinderungsgesetz, BGBl. I Nr. 12/2025, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Die Änderungen des Paragraph 15 a und des Paragraph 16, durch das 4. Mietrechtliche Inflationslinderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2025,, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  2. (2)Absatz 2§ 16 Abs. 6 in der Fassung des 4. Mietrechtlichen Inflationslinderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2025, gilt für Valorisierungen nach der am 1. Juli 2023 mietrechtlich wirksam gewordenen Erhöhung (BGBl. II Nr. 170/2023). Die durch das 3. Mietrechtliche Inflationslinderungsgesetz, BGBl. I Nr. 176/2023, für den 1. April 2025 vorgesehene Veränderung der Beträge entfällt.Paragraph 16, Absatz 6, in der Fassung des 4. Mietrechtlichen Inflationslinderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2025,, gilt für Valorisierungen nach der am 1. Juli 2023 mietrechtlich wirksam gewordenen Erhöhung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 170 aus 2023,). Die durch das 3. Mietrechtliche Inflationslinderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2023,, für den 1. April 2025 vorgesehene Veränderung der Beträge entfällt.
In Kraft seit 19.03.2025 bis 31.12.9999
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