Gesamte Rechtsvorschrift MNzG

Mißbrauch von Notzeichen

MNzG
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Stand der Gesetzesgebung: 15.09.2023

§ 1 MNzG


Wer vorsätzlich ein in den Verkehrsvorschriften festgesetztes Notzeichen mißbraucht oder durch eine falsche Notmeldung den Dienst der Feuerwehr oder eine andere der Rettung bei Unfällen dienende Einrichtung in Anspruch nimmt, wird, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung strenger strafbar ist, vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft.

§ 2 MNzG


Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.

Mißbrauch von Notzeichen (MNzG) Fundstelle


Bundesgesetz vom 24. Mai 1929 gegen den Mißbrauch von Notzeichen.
StF: BGBl. Nr. 181/1929 (NR: GP III 306 AB 308 S. 91.)

Änderung

BGBl. Nr. 422/1974 (NR: GP XIII RV 850 AB 1236 S. 113. BR: S. 334.)

Anmerkung

Erfassungsstichtag: 1.11.1988

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