§ 23 MinroG

MinroG - Mineralrohstoffgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Bergwerksberechtigungen werden verliehen

1.

für Grubenmaße,

2.

für Überscharen.

In Kraft seit 01.01.1999 bis 31.12.9999
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