Art. 8 MilStG Artikel VIII

MilStG - Militärstrafgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung, bei der Vollziehung des § 5 auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres betraut.

In Kraft seit 01.01.1971 bis 31.12.9999
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