§ 2 MieWeG Vereinbarung einer Wertsicherung bei Raummieten

MieWeG - Mieten-Wertsicherungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026

In einem Vertrag über eine Raummiete kann eine Wertsicherung auch durch bloße Bezugnahme auf § 1 Abs. 2 sowie gegebenenfalls § 1 Abs. 3 wirksam vereinbart werden, etwa indem im Zusammenhang mit der Festlegung des Entgelts die Wendung „wertgesichert gemäß § 1 Abs. 2 des Mieten-Wertsicherungsgesetzes“ angeführt wird oder indem bei Wohnungsmietverträgen, auf die Mietzinsbeschränkungen des Mietrechtsgesetzes zur Anwendung kommen und die vor dem 1. Dezember 2026 geschlossen werden, die Wendung „wertgesichert gemäß § 1 Abs. 2 und 3 des Mieten-Wertsicherungsgesetzes“ angeführt wird. In einem Vertrag über eine Raummiete kann eine Wertsicherung auch durch bloße Bezugnahme auf Paragraph eins, Absatz 2, sowie gegebenenfalls Paragraph eins, Absatz 3, wirksam vereinbart werden, etwa indem im Zusammenhang mit der Festlegung des Entgelts die Wendung „wertgesichert gemäß Paragraph eins, Absatz 2, des Mieten-Wertsicherungsgesetzes“ angeführt wird oder indem bei Wohnungsmietverträgen, auf die Mietzinsbeschränkungen des Mietrechtsgesetzes zur Anwendung kommen und die vor dem 1. Dezember 2026 geschlossen werden, die Wendung „wertgesichert gemäß Paragraph eins, Absatz 2 und 3 des Mieten-Wertsicherungsgesetzes“ angeführt wird.

In Kraft seit 01.01.2026 bis 31.12.9999
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