§ 4b MedKF-TG (Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetz), Bericht über die Anwendung der Bestimmungen zur Bekanntgabepflicht - JUSLINE Österreich
§ 4b MedKF-TG Bericht über die Anwendung der Bestimmungen zur Bekanntgabepflicht
MedKF-TG - Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetz
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.05.2026
(1)Absatz eins,Die KommAustria hat über die Anwendung der §§ 2, 3 und 4 in dem in § 19 Abs. 2 KOG vorgesehenen Tätigkeitsbericht, dessen Inhalt sich zudem nach Art. 25 Abs. 3 des Europäischen Medienfreiheitsgesetzes bestimmt, zu berichten.Die KommAustria hat über die Anwendung der Paragraphen 2, 3 und 4 in dem in Paragraph 19, Absatz 2, KOG vorgesehenen Tätigkeitsbericht, dessen Inhalt sich zudem nach Artikel 25, Absatz 3, des Europäischen Medienfreiheitsgesetzes bestimmt, zu berichten.
(2)Absatz 2,In dem Bericht hat die KommAustria auch das Ergebnis ihrer Beobachtungen über die Veröffentlichung von Informationen durch die in § 2 Abs. 4a und 4b bezeichneten Rechtsträger darzustellen.In dem Bericht hat die KommAustria auch das Ergebnis ihrer Beobachtungen über die Veröffentlichung von Informationen durch die in Paragraph 2, Absatz 4 a und 4 b bezeichneten Rechtsträger darzustellen.
In Kraft seit 01.05.2026 bis 31.12.9999
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