§ 18 MagBeG § 18

MagBeG - Magistrats-Bedienstetengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Das Dienstverhältnis wird aufgelöst durch:

1.

Austritt,

2.

Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses,

3.

Entlassung,

4.

Amtsverlust gemäß § 27 Abs 1 StGB,

5.

a) bei Verwendungen gemäß § 45 Abs 1 durch Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft,

b)

bei sonstigen Verwendungen durch Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit, wenn nicht weiterhin die Staatsangehörigkeit eines vom § 3 Abs 2 Z 1 lit b erfassten Landes oder die österreichische Staatsbürgerschaft gegeben ist,

6.

Begründung eines unbefristeten Dienstverhältnisses zu einem Land (zur Gemeinde Wien) als Mitglied eines unabhängigen Verwaltungssenates,

7.

Tod.

(2) Bei Beamtinnen und Beamten des Ruhestands wird das Dienstverhältnis außerdem aufgelöst:

1.

mit der Verhängung der Disziplinarstrafe des Verlustes aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche oder

2.

mit der Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe, wenn

a)

die verhängte Freiheitsstrafe ein Jahr übersteigt oder

b)

die nicht bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe sechs Monate übersteigt.

Das Dienstverhältnis wird jedoch nicht aufgelöst, wenn diese Rechtsfolge bedingt nachgesehen wird, es sei denn, dass die Nachsicht widerrufen wird.

(3) Durch die Auflösung des Dienstverhältnisses erlöschen, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, alle aus dem Dienstverhältnis sich ergebenden Anwartschaften, Rechte und Befugnisse der Beamtin oder des Beamten und ihrer bzw seiner Angehörigen. Ansprüche der Beamtin oder des Beamten, die sich auf die Zeit vor der Auflösung des Dienstverhältnisses beziehen, bleiben unberührt.

(4) Vor Beginn einer Ausbildung kann zwischen der Dienstbehörde und der Beamtin oder dem Beamten vereinbart werden, dass der Stadt im Fall des Endens des Dienstverhältnisses aus den im Abs 1 Z 1 bis 4 genannten Gründen die Ausbildungskosten ganz oder teilweise zu ersetzen sind, wenn diese das Gehalt einer Beamtin oder eines Beamten der Dienstklasse V Gehaltsstufe 2 übersteigen. Der Ersatz der Ausbildungskosten entfällt, wenn

1.

das Dienstverhältnis mehr als fünf Jahre nach der Beendigung der Ausbildung geendet hat, wobei Zeiten eines Karenzurlaubes mit Ausnahme einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG nicht zu berücksichtigen sind; oder

2.

das Dienstverhältnis von der Stadt aus den im § 9 Abs 3 Z 2 und 5 angeführten Gründen gekündigt worden ist.

(5) Bei der Ermittlung der Ausbildungskosten sind nicht zu berücksichtigen:

1.

die Kosten einer Grundausbildung;

2.

die Kosten, die der Stadt aus Anlass der Vertretung der Beamtin oder des Beamten während der Ausbildung erwachsen sind;

3.

die der Beamtin oder dem Beamten während der Ausbildung zugeflossenen Bezüge mit Ausnahme der durch die Teilnahme an der Ausbildung verursachten Reisegebühren.

(6) Die der Stadt gemäß Abs 4 und 5 zu ersetzenden Ausbildungskosten sind von der Dienstbehörde mit Bescheid festzustellen. Der Anspruch auf Ersatz der Ausbildungskosten verjährt nach drei Jahren ab der Auflösung des Dienstverhältnisses. Die §§ 175 Abs 2 und 176 Abs 4 sind sinngemäß anzuwenden.

(7) Werden Vertragsbedienstete zu Beamtinnen bzw Beamten ernannt, gelten die Abs 4 bis 6 mit der Maßgabe, dass die Zeiten als Vertragsbediensteter wie im Beamtinnen- oder Beamtendienstverhältnis zugebrachte Zeiten zu behandeln sind.

In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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