§ 124 MagBeG § 124

MagBeG - Magistrats-Bedienstetengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Zustellungen an die Parteien haben zu eigenen Handen zu erfolgen.

(2) Wenn die oder der Beschuldigte eine Verteidigerin oder einen Verteidiger hat, sind sämtliche Schriftstücke auch der Verteidigerin bzw dem Verteidiger zu eigenen Handen zuzustellen. Ist die Verteidigerin oder der Verteidiger zustellungsbevollmächtigt, treten die Rechtswirkungen der Zustellung für die Beschuldigte oder den Beschuldigten mit dem Zeitpunkt der Zustellung an die Verteidigerin bzw den Verteidiger ein.

In Kraft seit 01.09.2012 bis 31.12.9999
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