§ 118 LWO Gebietsänderung

LWO - NÖ Landtagswahlordnung 1992

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Die Amtsdauer der Mitglieder der Kreis- und Bezirkswahlbehörden der Wahlkreise Bruck an der Leitha, Korneuburg, Tulln und Wien-Umgebung, der Kreiswahlbehörde St. Pölten sowie der Bezirkswahlbehörde St. Pölten endet mit 31. Dezember 2016.

(2) Für die Zusammensetzung sowie Berufungen der Beisitzer, Ersatzbeisitzer und Entsendungen von Vertrauenspersonen der Kreis- und Bezirkswahlbehörden der Wahlkreise gemäß Abs. 1 gelten die §§ 14, 15, 19 Abs. 4 und 5 sinngemäß. Die Ergebnisse der Kreiswahlbehörde für den Wahlkreis 19 Wien-Umgebung gemäß § 92 Absatz 4 und 93 Absatz 1 der übermittelten Wahlkuverts von Wahlkartenwählern aus anderen Wahlkreisen werden nicht berücksichtigt.

(3) Die Konstituierung der von der Gebietsänderung betroffenen Kreis- und Bezirkswahlbehörden hat nach dem Inkrafttreten der Gebietsänderung zu erfolgen. Vorbereitungshandlungen können mit dem Tag der Kundmachung dieses Gesetzes vorgenommen werden.

(4) Im Falle von Berufungen gemäß § 103 bzw. der Erschöpfung von Kreiswahlvorschlägen gem. § 104 gelten die Parteilisten der gemäß § 48 veröffentlichten Kreiswahlvorschläge der betroffenen Wahlkreise der Landtagswahl 2013 bis zur nächsten Konstituierung des Landtages von Niederösterreich weiterhin.

In Kraft seit 11.04.2017 bis 31.12.9999
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