§ 7a LVG Erleichterungen während der Absolvierung des Masterstudiums für das Lehramt

LVG - Landesvertragslehrpersonengesetz 1966

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.10.2025
  1. (1)Absatz einsAuf die studienbedingten Mehrbelastungen der das Masterstudium für das Lehramt absolvierenden Landesvertragslehrperson ist bei ihrer dienstlichen Verwendung angemessen Rücksicht zu nehmen. Zur Absolvierung des Masterstudiums für das Lehramt sind Landesvertragslehrpersonen
    1. 1.Ziffer einsnur bis zum Umfang einer halben Unterrichtsverpflichtung zu verwenden,
    2. 2.Ziffer 2nicht mit der Wahrnehmung der Funktion einer Klassenvorständin oder eines Klassenvorstandes zu betrauen und
    3. 3.Ziffer 3in den Unterrichtsgegenständen zu verwenden, in welchen sie über die Lehrbefähigung verfügen.
    Die Einteilung der Landesvertragslehrperson als Klassenlehrerin oder als Klassenlehrer ist jedoch zulässig. Weiters hat eine Heranziehung der Landesvertragslehrperson zu dauernden Mehrdienstleistungen zu unterbleiben. Eine das Ausmaß der halben Unterrichtsverpflichtung überschreitende Verwendung ist im Umfang von bis zu zwei Wochenstunden jedoch soweit zulässig, als sich dies im Fachlehrpersonensystem zur Unterrichtung des vollen Stundenausmaßes in den laut Lehrfächerverteilung zugewiesenen Klassen als notwendig erweist.
  2. (2)Absatz 2Die Schulleitung hat bei der Diensteinteilung der gemäß Abs. 1 das Masterstudium für das Lehramt absolvierenden Landesvertragslehrpersonen auf den Besuch von Lehrveranstaltungen im universitären oder hochschulischen Bereich Rücksicht zu nehmen.Die Schulleitung hat bei der Diensteinteilung der gemäß Absatz eins, das Masterstudium für das Lehramt absolvierenden Landesvertragslehrpersonen auf den Besuch von Lehrveranstaltungen im universitären oder hochschulischen Bereich Rücksicht zu nehmen.
  3. (3)Absatz 3Die gemäß Abs. 1 ergangene Herabsetzung der Unterrichtsverpflichtung ist auf die zeitliche Obergrenze gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 VBG nicht anzurechnen. Die Verwendung der Landesvertragslehrperson mit einem die halbe Unterrichtsverpflichtung einer Landesvertragslehrperson übersteigenden Beschäftigungsausmaß ist jedoch soweit zulässig, als die Landesvertragslehrperson durch einen jeweils ein Schuljahr betreffenden Antrag eine höhere Unterrichtsverpflichtung anstrebt. Ebenso ist im Einvernehmen mit der Landesvertragslehrperson deren Einteilung als Klassenvorständin oder als Klassenvorstand zulässig, sofern keine andere Landesvertragslehrperson für die Klassenführung in Betracht kommt.Die gemäß Absatz eins, ergangene Herabsetzung der Unterrichtsverpflichtung ist auf die zeitliche Obergrenze gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, VBG nicht anzurechnen. Die Verwendung der Landesvertragslehrperson mit einem die halbe Unterrichtsverpflichtung einer Landesvertragslehrperson übersteigenden Beschäftigungsausmaß ist jedoch soweit zulässig, als die Landesvertragslehrperson durch einen jeweils ein Schuljahr betreffenden Antrag eine höhere Unterrichtsverpflichtung anstrebt. Ebenso ist im Einvernehmen mit der Landesvertragslehrperson deren Einteilung als Klassenvorständin oder als Klassenvorstand zulässig, sofern keine andere Landesvertragslehrperson für die Klassenführung in Betracht kommt.
  4. (4)Absatz 4Die Personalstelle kann für die weitere Gewährung der für die Landesvertragslehrperson für die Absolvierung des Masterstudiums für das Lehramt gemäß Abs. 1 und 2 vorgesehenen Erleichterungen für jedes Studienjahr den Nachweis eines Studienerfolges verlangen. Wird dieser Studienerfolg gegenüber der Schulleitung für mindestens zwei Studienjahre nicht spätestens bis zum Ende des zweiten Unterrichtsjahres nachgewiesen, hat die Landesvertragslehrperson keinen Anspruch auf die weitere Gewährung der gemäß Abs. 1 und 2 vorgesehenen Erleichterungen. Aus besonders berücksichtigungswürdige Gründen kann die Personalstelle trotz Fehlens eines Studienerfolges die Gewährung der gemäß Abs. 1 und 2 vorgesehenen Erleichterungen um bis zu zwei Schuljahre verlängern.Die Personalstelle kann für die weitere Gewährung der für die Landesvertragslehrperson für die Absolvierung des Masterstudiums für das Lehramt gemäß Absatz eins und 2 vorgesehenen Erleichterungen für jedes Studienjahr den Nachweis eines Studienerfolges verlangen. Wird dieser Studienerfolg gegenüber der Schulleitung für mindestens zwei Studienjahre nicht spätestens bis zum Ende des zweiten Unterrichtsjahres nachgewiesen, hat die Landesvertragslehrperson keinen Anspruch auf die weitere Gewährung der gemäß Absatz eins und 2 vorgesehenen Erleichterungen. Aus besonders berücksichtigungswürdige Gründen kann die Personalstelle trotz Fehlens eines Studienerfolges die Gewährung der gemäß Absatz eins und 2 vorgesehenen Erleichterungen um bis zu zwei Schuljahre verlängern.
  5. (5)Absatz 5Abweichend zu § 32 Abs. 15 erfüllen Absolventinnen und Absolventen des sechssemestrigen Bachelorstudiums für das Lehramt die Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppe pd, wenn sie sich verpflichten, das Masterstudium für das Lehramt binnen fünf Jahren berufsbegleitend zu absolvieren. Für Absolventinnen und Absolventen des sechssemestrigen Bachelorstudiums für das Lehramt gilt für die Kündigung des Dienstverhältnisses nach § 25 Abs. 1 Z 1 anstelle des Zeitraums von acht Jahren der Zeitraum von fünf Jahren und ist § 32 Abs. 3 VBG auf diese Fünfjahresfrist sinngemäß anzuwenden.Abweichend zu Paragraph 32, Absatz 15, erfüllen Absolventinnen und Absolventen des sechssemestrigen Bachelorstudiums für das Lehramt die Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppe pd, wenn sie sich verpflichten, das Masterstudium für das Lehramt binnen fünf Jahren berufsbegleitend zu absolvieren. Für Absolventinnen und Absolventen des sechssemestrigen Bachelorstudiums für das Lehramt gilt für die Kündigung des Dienstverhältnisses nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, anstelle des Zeitraums von acht Jahren der Zeitraum von fünf Jahren und ist Paragraph 32, Absatz 3, VBG auf diese Fünfjahresfrist sinngemäß anzuwenden.
In Kraft seit 01.09.2025 bis 31.12.9999
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