§ 54 LVBG

LVBG - Landes-Vertragsbedienstetengesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Einem Vertragsbediensteten kann für besondere Leistungen oder Verdienste die Anerkennung ausgesprochen werden. Gleichzeitig kann eine einmalige außerordentliche Zuwendung bis zur Höhe des gebührenden Monatsentgeltes, der Ergänzungszulage, Verwaltungsdienstzulage, Allgemeinen Dienstzulage, Teuerungszulage, Personalzulage, Zulage gemäß § 73 der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, LGBl. 2200, und des Kinderzuschusses zuerkannt werden.

(2) Dem Vertragsbediensteten gebührt eine Jubiläumsbelohnung jeweils im Monat November des Jahres, in dem er eine Dienstzeit von 25, 30 und von 40 Jahren vollendet. Jene beträgt bei einer Dienstzeit von 25 Jahren 300 v.H., von 30 Jahren 100 v.H. und bei einer Dienstzeit von 40 Jahren 300 v.H. des Monatsentgeltes, der Ergänzungszulage, Verwaltungsdienstzulage, Allgemeinen Dienstzulage, Teuerungszulage, Personalzulage, Zulage gemäß § 73 der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, LGBl. 2200, und des Kinderzuschusses

a)

auf die er im Monat November Anspruch hat und

b)

eines Betrages, der der Familienbeihilfe entspricht, auf die der Vertragsbedienstete in diesem Monat nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl.Nr. 311/1992, Anspruch hat.

(3) Zur Dienstzeit gemäß Abs. 2 zählen:

a)

die in einem Ausbildungs- oder Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich zurückgelegte Zeit;

b)

für die Berechnung der Jubiläumsbelohnung aus Anlass einer Dienstzeit von 25 und 40 Jahren außerdem Zeiten gemäß § 7 Abs. 4 der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, LGBl. 2200.

Bei der Berechnung der Dienstzeit sind Zeiten, die in Teilbeschäftigung zum Land Niederösterreich zurückgelegt wurden, im vollen Ausmaß zu berücksichtigen. Unbeschadet dieser Regelung bleiben Zeiten gemäß § 7 Abs. 3 Z 2 der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, LGBl. 2200, bei denen das Beschäftigungsausmaß weniger als 50 % des für die Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes betrug, unberücksichtigt.

(4) Hinsichtlich der Jubiläumsbelohnung für eine Dienstzeit von 40 Jahren findet § 49 Abs. 5 in Verbindung mit Art. XXXIII Abs. 6 DPL 1972, LGBl. 2200, sinngemäße Anwendung. Dem Übertritt oder der Versetzung in den Ruhestand ist das Enden des Dienstverhältnisses des Vertragsbediensteten gleichzuhalten, wenn aus diesem Anlass eine Pensionsleistung nach dem ASVG, BGBl.Nr. 189/1955, ausgenommen die Berufsunfähigkeits- und die Invaliditätspension, gebührt. Die Jubiläumsbelohnung für eine Dienstzeit von 25, 30 und 40 Jahren gebührt schon, wenn der Vertragsbedienstete diesen Zeitraum vollendet hat und sein Dienstverhältnis vor November endet. Für die Höhe der Leistungen nach Abs. 2 ist der letzte Monat des Dienstverhältnisses maßgebend.

(5) Die Jubiläumsbelohnung gebührt erst, wenn der Vertragsbedienstete mindestens fünf Jahre beim Land Niederösterreich Dienst geleistet hat.

(6) Der Berechnung der Jubiläumsbelohnung des Vertragsbediensteten, der innerhalb der letzten fünf Jahre vor deren Fälligkeit teilbeschäftigt war, ist der Teil der Leistungen gemäß Abs. 2 zugrundezulegen, der dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß der letzten fünf Jahre entspricht.

(7) Wenn das Dienstverhältnis des Vertragsbediensteten nach Vollendung einer Dienstzeit von 20 Jahren aus den Gründen des § 60 Abs. 1 lit.d, lit.f, Abs. 2 oder Abs. 3 endet, gebührt ihm eine Jubiläumsbelohnung wie bei einer Dienstzeit von 25 Jahren, jedoch im Ausmaß von 1/25 pro Dienstjahr.

(8) Der Vertragsbedienstete verliert den Anspruch auf die Jubiläumsbelohnung, wenn er ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt oder aus seinem Verschulden entlassen wird.

In Kraft seit 17.08.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 54 LVBG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 54 LVBG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 54 LVBG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 54 LVBG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 54 LVBG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 53 LVBG
§ 55 LVBG