§ 1 LVBG

LVBG - Landes-Vertragsbedienstetengesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Die Bestimmungen des Hauptstückes I gelten, soweit sich aus Abs. 2 nichts anderes ergibt, für privatrechtliche Dienstverhältnisse zum Land.

(2) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden

a)

auf Dienstverhältnisse, die dem Theaterarbeitsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2010, Bauarbeiter-Urlaubsgesetz 1972, BGBl. Nr. 414, Gehaltskassengesetz 1959, BGBl.Nr. 254, Landesvertragslehrergesetz 1966, BGBl.Nr. 172, Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrergesetz, BGBl.Nr. 244/1969, Hausbesorgergesetz, BGBl.Nr. 16/1970, dem NÖ Spitalsärztegesetz 1992, LGBl. 9410, oder auf Lehrverhältnisse, die dem Berufsausbildungsgesetz, BGBl.Nr. 142/1969, unterliegen;

b)

auf Dienstverhältnisse der Ferialarbeitskräfte und auf Ausbildungsverhältnisse, die mit Volontären oder zum Zweck eines Ferialpraktikums begründet werden;

c)

auf Dienstverhältnisse der Land- und Forstarbeiter, soweit diese nicht an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- oder Fachschulen beschäftigt werden;

d)

auf Dienstverhältnisse, für die Bestimmungen eines Kollektivvertrages oder einer Satzung vereinbart werden.

(3) Soweit in diesem Gesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher oder weiblicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise.

(4) Örtlicher Gerichtsstand in Streitigkeiten aus Dienstverhältnissen nach diesem Gesetz ist St. Pölten.

(5) § 97 Abs. 1 des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes (NÖ LBG), LGBl. 2100, über die automatisierte Datenverarbeitung findet auf Vertragsbedienstete nach diesem Gesetz sinngemäße Anwendung.

(6) § 98 Abs. 7 des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes (NÖ LBG), LGBl. 2100, findet auf Vertragsbedienstete nach diesem Gesetz sinngemäß Anwendung.

In Kraft seit 17.08.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 1 LVBG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 1 LVBG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 1 LVBG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 1 LVBG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 1 LVBG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis LVBG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 2 LVBG