Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2025
(1)Absatz einsOrgane der Personalvertretung sind:
1.Ziffer einsdie Landespersonalvertretung,
2.Ziffer 2die Dienststellenpersonalvertretung,
3.Ziffer 3die Dienststellenversammlung,
4.Ziffer 4die Teildienststellenversammlung und
5.Ziffer 5die Wahlkommission.
(2)Absatz 2Der Wirkungsbereich der Landespersonalvertretung erstreckt sich auf die Bediensteten aller Dienststellen.
(3)Absatz 3Der Wirkungsbereich der Dienststellenpersonalvertretung erstreckt sich auf die Bediensteten jener Dienststellen, bei der die Dienststellenpersonalvertretung gebildet ist.
(4)Absatz 4Personalvertreter im Sinne dieses Gesetzes sind die Mitglieder der Landespersonalvertretung und der Dienststellenpersonalvertretungen.
In Kraft seit 01.07.1999 bis 31.12.9999
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