Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 17.10.2026
(1)Absatz eins,Um sich einen Überblick über den Stand der Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Vorschriften zu verschaffen, insbesondere im Internet, aber auch um bestimmte Fragestellungen abzuklären, können der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz oder der Landeshauptmann Monitoringaktionen (andere amtliche Tätigkeiten gemäß Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 2017/625) anordnen.Um sich einen Überblick über den Stand der Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Vorschriften zu verschaffen, insbesondere im Internet, aber auch um bestimmte Fragestellungen abzuklären, können der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz oder der Landeshauptmann Monitoringaktionen (andere amtliche Tätigkeiten gemäß Artikel 2, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 2017/625) anordnen.
(2)Absatz 2,Bei Probenahme im Rahmen von Monitoringaktionen ist abweichend von § 36 Abs. 2 nur eine Probe zu entnehmen. Monitoringproben ziehen unmittelbar keine Maßnahmen gemäß § 39 sowie keine Beschlagnahme gemäß § 41 nach sich. Die Aufsichtsorgane sind unverzüglich von der für die Untersuchung zuständigen Stelle über Ergebnisse, die auf den Verdacht eines Verstoßes gegen die lebensmittelrechtlichen Vorschriften schließen lassen, zu informieren. Diese Informationspflicht entfällt für den Fall, dass das Monitoring der Sammlung von Daten für eine erweiterte Risikobewertung dient. Auch kann die Bewertung der Probe im Einzelfall entfallen.Bei Probenahme im Rahmen von Monitoringaktionen ist abweichend von Paragraph 36, Absatz 2, nur eine Probe zu entnehmen. Monitoringproben ziehen unmittelbar keine Maßnahmen gemäß Paragraph 39, sowie keine Beschlagnahme gemäß Paragraph 41, nach sich. Die Aufsichtsorgane sind unverzüglich von der für die Untersuchung zuständigen Stelle über Ergebnisse, die auf den Verdacht eines Verstoßes gegen die lebensmittelrechtlichen Vorschriften schließen lassen, zu informieren. Diese Informationspflicht entfällt für den Fall, dass das Monitoring der Sammlung von Daten für eine erweiterte Risikobewertung dient. Auch kann die Bewertung der Probe im Einzelfall entfallen.
In Kraft seit 01.09.2026 bis 31.12.9999
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