§ 38 LGFG

LGFG - Landesgesundheitsfondsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Jede in der Landes-Zielsteuerungskommission vertretene Kurie kann jederzeit Verstöße gegen das Landes-Zielsteuerungsübereinkommen bei der Landes-Zielsteuerungskommission schriftlich anzeigen. Die Anzeige muss begründet werden.

(2) Wenn die Landes-Zielsteuerungskommission feststellt, dass gegen das Landes-Zielsteuerungsübereinkommen verstoßen wurde, dann hat sie unverzüglich Maßnahmen zur Wiederherstellung des vertragskonformen Zustandes aufzutragen.

(3) Die Kurie, die einen Verstoß angezeigt hat, kann das Schlichtungsverfahren einleiten, wenn die Landes-Zielsteuerungskommission nicht binnen zwei Monaten nach der Anzeige das Einvernehmen darüber herstellen kann, ob ein Verstoß vorliegt oder welche Maßnahmen zur Wiederherstellung des vertragskonformen Zustandes aufgetragen werden sollen.

(4) Über das Schlichtungsverfahren entscheidet die beim Bundesministerium für Gesundheit eingerichtete Schlichtungsstelle.

(5) Sofern aus einem im Schlichtungsverfahren festgestellten Verstoß gegen das Landes-Zielsteuerungsübereinkommen Mehrausgaben resultieren, sind diese vom dafür Verantwortlichen zu tragen. Die daraus resultierenden Mehrausgaben sind den finanzzielsteuerungsrelevanten Ausgaben des für den Verstoß Verantwortlichen zuzuschlagen.

*) Fassung LGBl.Nr. 11/2018

In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 38 LGFG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 38 LGFG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 38 LGFG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 38 LGFG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 38 LGFG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis LGFG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 37 LGFG
§ 39 LGFG