Art. 10 LDG 1984

LDG 1984 - Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.04.2024

Ergänzungszulagen gemäß Artikel VII, VIII und IX treten an die Stelle allfälliger Dienstzulagen, die in einem Unterschiedsbetrag zwischen dem Gehalt (Monatsentgelt) der Verwendungs(Entlohnungs)gruppe L 2a 1 (l 2a 1) und dem Gehalt (Monatsentgelt) der Verwendungs(Entlohnungs)gruppe L 2a 2 (l 2a 2) bemessen sind.

In Kraft seit 01.09.1988 bis 31.12.9999
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