§ 23b LDG 1984

LDG 1984 - Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.04.2024
  1. (1)Absatz einsDer Landeslehrer kann mit seiner Zustimmung
    1. 1.Ziffer einszu Ausbildungszwecken oder als Nationaler Experte zu einer Einrichtung, die im Rahmen der Europäischen Integration oder der OECD tätig ist, oder
    2. 2.Ziffer 2für eine im Bundes- oder Landesinteresse gelegene Tätigkeit zu einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung oder
    3. 3.Ziffer 3zu Aus- oder Fortbildungszwecken für seine dienstliche Verwendung zu einer Einrichtung eines anderen inländischen Rechtsträgers im Inland
    entsendet werden.
  2. (2)Absatz 2Auf die Entsendung sind die Bestimmungen über die vorübergehende Verwendung bei einer Dienststelle der Verwaltung oder einer in der Verwaltung des Bundes stehenden Schule (§ 22) anzuwenden. Für die Dauer einer solchen Entsendung gilt die betreffende Einrichtung als Dienststelle.Auf die Entsendung sind die Bestimmungen über die vorübergehende Verwendung bei einer Dienststelle der Verwaltung oder einer in der Verwaltung des Bundes stehenden Schule (Paragraph 22,) anzuwenden. Für die Dauer einer solchen Entsendung gilt die betreffende Einrichtung als Dienststelle.
  3. (3)Absatz 3Entsendungen nach Abs. 1 Z 2 dürfen, soweit es sich nicht um Abordnungen aufgrund der Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen handelt, eine Gesamtdauer von sechs Jahren im Dienstverhältnis, eine Entsendung nach Abs. 1 Z 3 darf die dem Anlaß angemessene Dauer, längstens jedoch sechs Monate nicht übersteigen.Entsendungen nach Absatz eins, Ziffer 2, dürfen, soweit es sich nicht um Abordnungen aufgrund der Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen handelt, eine Gesamtdauer von sechs Jahren im Dienstverhältnis, eine Entsendung nach Absatz eins, Ziffer 3, darf die dem Anlaß angemessene Dauer, längstens jedoch sechs Monate nicht übersteigen.
  4. (4)Absatz 4Erhält der Landeslehrer für die Tätigkeit selbst, zu der er entsandt worden ist, oder im Zusammenhang mit ihr Zuwendungen von dritter Seite, so hat er diese Zuwendungen dem Land abzuführen.
  5. (5)Absatz 5Abs. 4 ist nicht anzuwenden, wenn der Landeslehrer auf alle ihm aus Anlaß der Entsendung nach § 21 des Gehaltsgesetzes 1956 und nach der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, gebührenden Leistungen schriftlich verzichtet; ein teilweiser Verzicht ist unzulässig. Im Fall des Verzichts gelten die von dritter Seite erhaltenen Zuwendungen, soweit sie nicht Reisekostenersätze sind, als Zulagen und Zuschüsse gemäß § 21 des Gehaltsgesetzes 1956. Ein Verzicht ist rechtsunwirksam, wenn ihm eine Bedingung beigefügt ist. Der Verzicht oder ein allfälliger Widerruf des Verzichts werden ab dem dem Einlangen folgenden Monatsersten wirksam; langen sie an einem Monatsersten ein, dann ab diesem.Absatz 4, ist nicht anzuwenden, wenn der Landeslehrer auf alle ihm aus Anlaß der Entsendung nach Paragraph 21, des Gehaltsgesetzes 1956 und nach der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133, gebührenden Leistungen schriftlich verzichtet; ein teilweiser Verzicht ist unzulässig. Im Fall des Verzichts gelten die von dritter Seite erhaltenen Zuwendungen, soweit sie nicht Reisekostenersätze sind, als Zulagen und Zuschüsse gemäß Paragraph 21, des Gehaltsgesetzes 1956. Ein Verzicht ist rechtsunwirksam, wenn ihm eine Bedingung beigefügt ist. Der Verzicht oder ein allfälliger Widerruf des Verzichts werden ab dem dem Einlangen folgenden Monatsersten wirksam; langen sie an einem Monatsersten ein, dann ab diesem.
In Kraft seit 30.12.2022 bis 31.12.9999
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