Einberufung einer außerordentlichen
Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung
>§ 4
Verlangen auf Abhaltung einer Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung, die von den Berechtigten gemäß § 118 Abs. 2 der Salzburger Landarbeitsordnung 1967 an den Betriebsrat (Betriebsausschuß) gestellt werden, sind schriftlich an den Betriebsratsobmann (Obmann des Betriebsausschusses) zu richten. Dieser oder im Fall seiner Verhinderung der Stellvertreter hat diesem Verlangen so rechtzeitig zu entsprechen, daß die Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung binnen zwei Wochen nach dem Erhalt des schriftlichen Verlangens stattfinden kann.
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